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2 C 51/08 KI-generiert

Right to file inspection: exclusion of rapporteur memoranda under § 100 Abs. 3 VwGO does not violate right to be heard

Geschäftsnummer 2 C 51/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's application for leave to file a complaint on points of law, ruling that the plaintiff failed to demonstrate a violation of their right to be heard. The dispute concerned a request for access to court files, specifically the internal memoranda and reports prepared by the rapporteurs in the proceedings regarding the non-admission of the appeal and the subsequent revision proceedings. The court held that the right to inspect files under § 100 VwGO is explicitly limited by § 100 Abs. 3 VwGO, which excludes access to drafts of judgments and preparatory works to ensure deliberative secrecy and free communication among judges, a restriction that does not infringe the right to be heard. The court also noted that the plaintiff's request to see duplicate copies of party submissions was denied because such duplicate records do not exist in the file.

Legislator-Regeste

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§ 100 VwGO, § 100 Abs. 3 VwGO; Right to file inspection: exclusion of rapporteur memoranda under § 100 Abs. 3 VwGO does not violate right to be heard: Eine vom Kläger ebenfalls gewünschte Einsicht in Aktenbestandteile, die überzählige Doppel von Schriftsätzen der Beteiligten enthalten, kann nicht gewährt werden, weil derartige Aktenbestandteile nicht existieren. Dies ist dem Kläger durch Verfügung vom 24. November 2010 bereits mitgeteilt worden.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht Verwaltungsbeschwerde Revision eines Entscheids Besuchsrecht Verletzung von Parteirechten
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Volltext

Rechtliches Gehör; Recht auf Akteneinsicht; Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

[GRUENDE]

Der Kläger möchte erreichen, dass ihm Einsicht nicht nur in die vollständigen Senats- und Beiakten gewährt wird - dies ist bereits mehrfach geschehen -, sondern auch in die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie im Revisionsverfahren erstellten Vermerke und Gutachten der jeweiligen Berichterstatter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er benötige Kenntnis auch dieser Schriftstücke, um sich sachgerecht auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können; eine Verweigerung der Einsicht in Vermerke und Gutachten der Berichterstatter verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies trifft indes nicht zu.

Das Recht auf Akteneinsicht - § 100 VwGO - bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Bestandteile der Verfahrensakte einschließlich der Beiakten und auf alle bei Gericht befindlichen, das konkrete Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Unterlagen. Die Verfahrensbeteiligten sollen denselben Kenntnisstand aufweisen wie das Gericht. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch durch § 100 Abs. 3 VwGO beschränkt. Die Vorschrift lautet seit dem 1. April 2005:

"In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt."

Bis zu diesem Zeitpunkt lautete sie:

"Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt."

§ 100 Abs. 3 VwGO sichert u.a. das Beratungsgeheimnis und die freie, ergebnisoffene Kommunikation der Mitglieder eines Spruchkörpers. Die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur Entscheidungsentwürfe im engeren Sinne, sondern auch die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung. Sie schließt diese Ausarbeitungen der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von der Einsichtsmöglichkeit unabhängig davon aus, ob derartige Ausarbeitungen in die Senatsakte eingeheftet worden sind oder nicht. Dadurch wird das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, da das Gericht - etwa zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - verpflichtet ist, die Beteiligten auf Gesichtspunkte hinzuweisen, mit deren Entscheidungsrelevanz auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Die Auffassung des Klägers, aus der zivilprozessualen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergebe sich hierzu etwas anderes, berücksichtigt nicht, dass § 100 Abs. 3 VwGO eine spezielle, insoweit nicht ergänzungsbedürftige Regelung darstellt.

Eine vom Kläger ebenfalls gewünschte Einsicht in Aktenbestandteile, die überzählige Doppel von Schriftsätzen der Beteiligten enthalten, kann nicht gewährt werden, weil derartige Aktenbestandteile nicht existieren. Dies ist dem Kläger durch Verfügung vom 24. November 2010 bereits mitgeteilt worden.