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3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11) KI-generiert

Beef market organization: Timeliness of export subsidy application and interpretation of Art. 35(1) Reg. 2342/1999

Geschäftsnummer 3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court allowed the plaintiff's appeal to permit revision, finding the case to be of fundamental importance. The dispute concerns the Common Organization of the Markets in beef, specifically whether a subsidy application filed one day before the livestock left the customs territory of the Community renders the application inadmissible or unfounded and prevents the animals from being deemed eligible for the premium. The decisive legal issue involves the interpretation of Article 35(1), second sentence of Council Regulation (EC) No 2342/1999 regarding the mandatory timing for submitting export subsidy applications for live animals.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Beef market organization: Timeliness of export subsidy application and interpretation of Art. 35(1) Reg. 2342/1999: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge "Tiere" im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein - hier um einen Tag - vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig "festgestellt" anzusehen sind.

Schlagwörter

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Ausfuhrsubventionen gemeinsamer Markt Zollvorschrift Antisubventionsverfahren Agrarmärkte Lebensmittelrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch; Datum des Beihilfeantrags; Revisionszulassung

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge "Tiere" im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein - hier um einen Tag - vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig "festgestellt" anzusehen sind.