Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 WNB 9/10 KI-generiert

Military disciplinary law: Rehearing of trust representative after new investigations and admissibility requirements for non-admission complaints

Geschäftsnummer 2 WNB 9/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (2nd Military Service Senate) dismissed the non-admission complaint, upholding the disciplinary sanction issued by the lower military court and prevailing in favor of the service authority. The dispute concerned the validity of a simple disciplinary measure against a soldier, who challenged the decision on the grounds that it was based on a procedural defect: the disciplinary superior failed to re-hear the trust representative after conducting additional investigations on days 12 and 13, following an initial hearing on day 10. The Court held that a re-hearing under § 27 Abs. 1 SBG is not required if subsequent investigations do not alter the decisive facts of the case or reveal new information regarding the soldier’s person; since the material facts remained unchanged, the original hearing sufficed. Furthermore, the Court ruled that the complaint was inadmissibly formulated because the appellant failed to explicitly invoke the procedural defect ground under § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO, as merely describing facts from which a defect might be inferred is insufficient for a non-admission complaint.

Legislator-Regeste

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Military disciplinary law: Rehearing of trust representative after new investigations and admissibility requirements for non-admission complaints: The dispute concerned the validity of a simple disciplinary measure against a soldier, who challenged the decision on the grounds that it was based on a procedural defect: the disciplinary superior failed to re-hear the trust representative after conducting additional investigations on days 12 and 13, following an initial hearing on day 10. The Court held that a re-hearing under § 27 Abs. 1 SBG is not required if subsequent investigations do not alter the decisive facts of the case or reveal new information regarding the soldier’s person; since the material facts remained unchanged, the original hearing sufficed. Furthermore, the Court ruled that the complaint was inadmissibly formulated because the appellant failed to explicitly invoke the procedural defect ground under § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO, as merely describing facts from which a defect might be inferred is insufficient for a non-admission complaint.

Schlagwörter

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Militärdisziplinarrecht Prozessvoraussetzung Wehrpflicht nicht-administrative Streitigkeit Gültigkeit der Zustellung Administrativuntersuchung
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Volltext

Einfache Disziplinarmaßnahme; Anhörung der Vertrauensperson; Rechtsbeschwerdeverfahren; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. Einer weiteren Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG bedarf es nicht, wenn nach der ersten Anhörung durchgeführte weitere Ermittlungen zu keiner Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geführt haben.

2. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels reicht es nicht aus, dass aus dem mitgeteilten Sachverhalt sich unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll.

[GRUENDE]

...

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob die nach § 27 Abs. 1 SBG zwingend vorgeschriebene, jedoch unterlassene Anhörung der Vertrauensperson zur Rechtswidrigkeit der dennoch verhängten Disziplinarmaßnahme führt,

ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10 - ) und würde sich im Übrigen in dieser Allgemeinheit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beschwerde und des Inhalts der vom Truppendienstgericht in Bezug genommenen Disziplinarbeschwerdeakte hat am 10. Januar 2010 vor Erlass der angefochtenen Disziplinarmaßnahme eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 SBG stattgefunden. Allerdings hält die Beschwerde diese Anhörung deswegen nicht für ausreichend, weil der Disziplinarvorgesetzte am 12. und 13. Januar 2010 weitere Ermittlungen angestellt habe. Zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen sei die Vertrauensperson dann nicht erneut angehört worden. Soweit die Beschwerde damit die Frage aufwirft, ob es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson bedarf, wenn nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, bedarf es - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - ebenfalls keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt.

Der Senat hat in dem genannten Beschluss zwar nur entschieden, dass eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Folge hat. Die weitere Rechtsfrage, welche Folgen es hat, wenn eine erneute Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG unterbleibt, obwohl nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen stattgefunden haben, ist bisher in der Rechtsprechung des Senats noch nicht behandelt worden. Sie lässt sich aber dahingehend beantworten, dass es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson dann nicht bedarf, wenn die weiteren Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Hat sich der für die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme entscheidungserhebliche Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung nicht verändert, besteht kein Bedürfnis, eine erneute Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen (vgl. auch ZDv 10/2 Nr. 236 Abs. 4, wonach die Anhörung wiederholt werden muss, wenn sich "neue Tatsachen" ergeben). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 1 SBG ist es, dass die Vertrauensperson, nachdem sie über den Sachverhalt unterrichtet worden ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SBG), vor der Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß Stellung nehmen kann. Nur wenn die neuen Ermittlungen zu einem veränderten Sachverhalt oder gegebenenfalls zu neuen Erkenntnissen über die Person des Soldaten geführt haben oder wenn der Disziplinarvorgesetzte nunmehr eine andere Maßnahme verhängen will, besteht das Bedürfnis einer erneuten Anhörung. Liegt aber keiner dieser drei Fälle vor, kann es bei der ursprünglichen Anhörung verbleiben.

So liegt der Fall hier. ... (wird ausgeführt)

2. Da der Soldat die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich damit begründet hat, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss des Truppendienstgerichts - wie der Bundesminister der Verteidigung (PSZ I 7) meint - auf einem Verfahrensmangel beruht. Die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen müssen wenigstens so deutlich angeführt werden, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres ergibt, auf welchen Zulassungsgrund oder auf welche mehreren Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO die Beschwerde gestützt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. ...