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2 B 83/10 KI-generiert

Determination of temporary versus permanent assignment for salary reduction under the Second Transitional Salary Ordinance during foreign military deployment

Geschäftsnummer 2 B 83/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's constitutional complaint, leaving the lower court's judgment against him in force. The case concerned a military officer's claim for salary without the reduction applicable to the former East German states (New Länder) under the Second Transitional Salary Ordinance, arguing that his transfer and subsequent deployment to a military base outside the New Länder constituted a permanent rather than temporary assignment. The court held that the lower court did not violate the principle of forming a conviction based on the overall evidence or the right to be heard, as it correctly determined the assignment's temporary nature through a holistic assessment of all relevant circumstances. The decisive legal basis was the interpretation of "temporary assignment" under Section 1, Sentence 2 of the Second Transitional Salary Ordinance, where the express time limitation of the transfer order until May 31, 2000, and the specific purpose of integrating the officer into a foreign mission contingent, rather than serving at the new domestic location, established that the service was not intended to be permanent at the site outside the New Länder.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 108 VwGO, § 1 AsylVfG; Determination of temporary versus permanent assignment for salary reduction under the Second Transitional Salary Ordinance during foreign military deployment: The case concerned a military officer's claim for salary without the reduction applicable to the former East German states (New Länder) under the Second Transitional Salary Ordinance, arguing that his transfer and subsequent deployment to a military base outside the New Länder constituted a permanent rather than temporary assignment. The court held that the lower court did not violate the principle of forming a conviction based on the overall evidence or the right to be heard, as it correctly determined the assignment's temporary nature through a holistic assessment of all relevant circumstances. The decisive legal basis was the interpretation of "temporary assignment" under Section 1, Sentence 2 of the Second Transitional Salary Ordinance, where the express time limitation of the transfer order until May 31, 2000, and the specific purpose of integrating the officer into a foreign mission contingent, rather than serving at the new domestic location, established that the service was not intended to be permanent at the site outside the New Länder.

Schlagwörter

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Herabsetzung des Gehalts fremder Militärdienst massgebender Lohn Abtretung einer Forderung Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 68, 338
Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr.
BVerwGE 96, 200
Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
1 BvR 986/91
Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5.
BVerfGE 86, 133
Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

The procedural provision defining the scope of review for the constitutional complaint, which the court found to be unfounded.

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Volltext

Absenkung der Besoldung im Beitrittsgebiet; vorübergehende Verwendung

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger beansprucht für die Zeit ab 1. November 1999 Dienstbezüge ohne Besoldungsabsenkung, weil er ab diesem Zeitpunkt dauerhaft nicht mehr im Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Der Kläger leistete vom 4. November 1999 bis zum 15. Mai 2000 Dienst beim Einsatzkontingent KFOR im Kosovo. Zuvor war er mit Wirkung vom 1. November 1999 für eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 31. Mai 2000 vom Standort seines militärischen Verbandes in L. zu dessen Standort in K. versetzt worden. Der Kläger meldete sich dort am 3. November 1999 zum Dienst und flog tags darauf in den Kosovo. Dort wurde ihm die Verfügung über seine Kommandierung zum Einsatzkontingent für die Zeit vom 4. November 1999 bis zum 31. Mai 2000 ausgehändigt. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes leistete der Kläger bis zu seiner Pensionierung Dienst bei seinem militärischen Verband am Standort L.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Voraussetzungen für die Absenkung der Besoldung des Klägers nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - seien durch den Einsatz im Kosovo nicht entfallen, weil er nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet worden sei. Die Einordnung einer Verwendung als dauerhaft oder vorübergehend richte sich nach dem Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller für die Verwendung bedeutsamen Umstände. Der Bezeichnung der Personalmaßnahme, die der Verwendung zugrunde liege, komme nur indizielle Bedeutung zu. Die Verwendung des Klägers im Kosovo sei vorübergehend gewesen, weil sie in den Verfügungen über die Versetzung und die Kommandierung ausdrücklich bis Ende Mai 2000 befristet worden sei. Der Kläger habe erkennen können, dass er nicht nach K. versetzt worden sei, um dort Dienst zu leisten. Vielmehr habe die Versetzung seiner Eingliederung in das Einsatzkontingent gedient, das vom Heeresführungskommando in K. gesteuert worden sei.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Es habe seine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines falschen und unvollständig ermittelten Sachverhalts vorgenommen. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass es für die Bestimmung einer Verwendung als dauerhaft oder vorübergehend nicht auf den inneren Willen des Dienstherrn, sondern ausschließlich auf dessen Erklärungen gegenüber dem Soldaten ankomme. Das Oberverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass durch eine Versetzung stets dauerhafte Rechtswirkungen herbeigeführt werden sollten. Daher legten die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur 2. BesÜV fest, dass eine Versetzung an einen Dienstort außerhalb des Beitrittsgebiets den Betroffenen aus dem Anwendungsbereich der 2. BesÜV herausnehme. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass aus der Versetzungsverfügung nicht hervorgehe, dass der Kläger nur befristet außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet werden sollte. Die nachfolgende Kommandierungsverfügung habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie dem Kläger erst nach dem Dienstantritt im Kosovo bekannt gegeben worden sei.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger weder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dargetan:

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In derartigen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Der Überzeugungsgrundsatz kann nur verletzt sein, wenn das Gericht tatsächliche Umstände nicht in den Blick genommen hat, auf die es nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Grundsatz verlangt nicht, dass das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung Umstände einbezieht, die nach seiner Rechtsauffassung für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 f.; Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).

Auch der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das Gericht dessen gesamtes Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 209 f. und S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

Nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ist über den vorübergehenden Charakter einer Verwendung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller damit in Zusammenhang stehenden Umstände zu entscheiden. Diese Auslegung des Begriffs der vorübergehenden Verwendung im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat der Versetzung an den Standort K. keine Bedeutung beigemessen, weil damit nach den tatsächlichen Feststellungen von vornherein keine Dienstleistung des Klägers an diesem Standort beabsichtigt war und der Kläger dies erkennen musste. Die Versetzung habe lediglich die Grundlage für die Verwendung des Klägers im Rahmen der Auslandsmission im Kosovo geschaffen. Deren vorübergehender Charakter ergebe sich daraus, dass der Verwendungszeitraum in den Verfügungen über Versetzung und Kommandierung auf den 31. Mai 2000 befristet gewesen sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend.

Die Behauptung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe auf den inneren, nicht aber auf den ausdrücklich erklärten Willen des Dienstherrn abgestellt, lässt sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Erklärungsinhalt der Versetzungsverfügung vereinbaren. Danach wurde der Verwendungszeitraum bereits in dieser Verfügung bis zum 31. Mai 2000 befristet. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger nicht darüber im Klaren gewesen sein soll, dass er nicht für die Dienstleistung am Standort K., sondern für einen zeitlich begrenzten Auslandseinsatz im Kosovo vorgesehen war.

Das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz oder das Gehörsgebot darzutun, weil der Kläger nicht wie erforderlich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff der vorübergehenden Verwendung im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV, sondern auf der Grundlage einer davon abweichenden Rechtsauffassung argumentiert. Danach soll eine vorübergehende Verwendung ausscheiden, wenn der Verwendung eine Versetzung zugrunde liegt. Damit wendet sich der Kläger in der Sache gegen die Auslegung des § 1 Satz 2 2. BesÜV durch das Oberverwaltungsgericht, die aber für die Beurteilung der Sachverhaltswürdigung des Gerichts maßgebend ist. Im Übrigen mag für den Regelfall zutreffen, dass eine Versetzung auf eine dauerhafte Verwendung abzielt. Der Kläger nimmt jedoch nicht in den Blick, dass bereits die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers nach dem festgestellten Sachverhalt ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31. Mai 2000 beschränkt war. In der Kommandierungsverfügung wurde diese Befristung lediglich bestätigt.