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9 A 8/10 KI-generiert

Protocol Correction and Mandatory Recording: Scope of Substantive Claims and Evidentiary Requests in Oral Hearing Minutes

Geschäftsnummer 9 A 8/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court, sitting as the presiding judge alone, dismissed the plaintiffs' application to correct the minutes of the oral hearing, ruling that the applicants failed to establish that the record was inaccurate or that the contested procedural step required automatic notation. The dispute concerned a request to amend the court protocol to reflect a request for the official attachment of a road authority's case files, which the applicants argued had been omitted from the record of the oral proceedings. The court held that such a request for file attachment is merely a procedural motion, not a substantive claim or a valid evidentiary request under administrative procedure law, as it failed to specify the factual assertions to be proven; consequently, it did not constitute a "material event" requiring mandatory entry in the minutes under applicable procedural rules, and no separate motion for addition to the protocol was demonstrated. The key legal basis relied upon was the doctrine that only substantive claims or properly formulated evidentiary requests must be recorded, while procedural applications regarding file attachment do not trigger the mandatory documentation requirements, with the presiding judge having exclusive jurisdiction to decide such correction applications.

Legislator-Regeste

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§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 86 Abs. 2 VwGO, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO, § 160 Abs. 4 ZPO; Protocol Correction and Mandatory Recording: Scope of Substantive Claims and Evidentiary Requests in Oral Hearing Minutes: Anträge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge, die nur das Verfahren betreffen.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Arrestverfahren Beweisgrundlage Gesuch an eine Behörde Zivilprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO § 86 Abs. 2 VwGO § 105 VwGO § 164 Abs. 1 ZPO § 160 Abs. 4 ZPO § 160 Abs. 2 ZPO
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Volltext

Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; Protokollergänzung; Zuständigkeit des Vorsitzenden; Antrag; Beweisantrag

[LEITSATZ]

1. Über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

2. Anträge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge, die nur das Verfahren betreffen.

3. Für einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO reicht die Angabe eines Beweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden.

[GRUENDE]

Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er auf eine jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zwar verwenden die Kläger den Begriff der Ergänzung der Niederschrift und beziehen sich auch auf § 160 Abs. 4 ZPO. Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach dieser Vorschrift besteht jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig wäre (vgl. Beschluss vom 18. Januar 1963 - BVerwG 2 C 16.60 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 2). Demgegenüber ermöglicht die Auslegung als Berichtigungsantrag eine sachliche Prüfung des Protokollierungsbegehrens. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 105 Rn. 28).

Der Antrag ist unbegründet. Denn die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen ihres abschließenden Vortrags wiederholte Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern brauchte mangels entsprechender Vorschrift nicht von Amts wegen in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge gemeint, die nur das Verfahren betreffen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 105 Rn. 50; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 160 Rn. 9 m.w.N.). Es handelte sich auch um keinen "wesentlichen Vorgang der Verhandlung" im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO. Zwar fallen Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO unter diese Vorschrift (vgl. Beschluss vom 2. November 1987 - BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Der Antrag auf Aktenbeiziehung war jedoch kein derartiger Beweisantrag. Denn dafür reicht die Angabe eines Beweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 4).

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben.