Asylum follow-up proceedings: Deadline for asserting new grounds for reopening despite general or judicial knowledge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint and denied legal aid, ruling in favor of the respondent authority and leaving the lower court's refusal to admit the appeal on points of law in force. The dispute concerned asylum follow-up proceedings where the applicants argued that changes in facts or law known to the authorities did not require active assertion within a specific deadline, challenging the lower court’s position that such grounds must be raised by the applicants. The Court held that the issue did not raise a question of fundamental legal significance because established case law under § 71(1) sentence 1 of the Asylum Procedure Act in conjunction with § 51(1)-(3) of the Administrative Procedure Act clearly requires applicants to assert new, independent grounds for reopening within the three-month exclusion period, regardless of whether those grounds are generally or judicially known.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 166 VwGO, § 114 ZPO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 71 AsylVfG, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Asylum follow-up proceedings: Deadline for asserting new grounds for reopening despite general or judicial knowledge: The dispute concerned asylum follow-up proceedings where the applicants argued that changes in facts or law known to the authorities did not require active assertion within a specific deadline, challenging the lower court’s position that such grounds must be raised by the applicants. The Court held that the issue did not raise a question of fundamental legal significance because established case law under § 71(1) sentence 1 of the Asylum Procedure Act in conjunction with § 51(1)-(3) of the Administrative Procedure Act clearly requires applicants to assert new, independent grounds for reopening within the three-month exclusion period, regardless of whether those grounds are generally or judicially known.
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KI-generiertBasis for denying legal aid because the intended legal pursuit lacks a prospect of success.
Procedural provision allowing the court to omit a detailed justification for the dismissal.
Volltext
Asylfolgeverfahren; Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dahingehend auszulegen, dass sie nur im Namen der noch am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1, 2 und 5 erhoben worden ist.
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann den Beigeladenen nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob ein Asylbewerber im Folgeverfahren auch diejenigen für ihn günstigen Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage unter Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG in das Verfahren einführen und gegenüber der Beklagten geltend machen muss, die der Beklagten auch ohne einen solchen Hinweis allgemein bekannt sind und damit als behörden- und gerichtsbekannt unterstellt werden können.
Zur Begründung führt die Beschwerde aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass die gerichtliche Prüfung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 AsylVfG auf diejenigen Umstände begrenzt sei, die von den Antragstellern selbst innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgetragen worden seien. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass die Antragsteller in einem Folgeverfahren gehalten wären, jede Änderung der Sach- oder Rechtslage in das Verfahren einzuführen, auch dann, wenn die eingetretene Änderung allen Verfahrensbeteiligten unstreitig bekannt sei. Dies überspanne aber die Darlegungslast der Antragsteller, insbesondere bei von ihnen nicht zu vertretenden langen Verfahrenszeiten. Deshalb stelle sich sowohl hinsichtlich der Änderung des Ausländerrechts im Jahre 2004/2005 als auch hinsichtlich der Änderung der innenpolitischen Situation in Afghanistan im Jahre 2001/2002 die bezeichnete grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres in bejahendem Sinne zu beantworten ist. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG können grundsätzlich nur solche Wiederaufgreifensgründe berücksichtigt werden, die der Antragsteller binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend gemacht hat (Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwG 106, 171 unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - InfAuslR 1993, 357, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 92, 278). Für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolgeverfahrens eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24). Einzelne neue Tatsachen, die lediglich zur Begründung nachgeschoben werden und einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren und deshalb keinen qualitativ neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen, brauchen allerdings nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden (Urteil vom 10. Februar 1998 a.a.O. S. 177). Daraus folgt ohne Weiteres, dass im Asylfolgeverfahren eigenständige neue Wiederaufgreifensgründe jedenfalls innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen und dies unabhängig davon ist, ob der jeweilige Wiederaufgreifensgrund - etwa eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - allgemeinkundig oder gerichtskundig ist (vgl. zur Änderung der Rechtslage jetzt auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Darin liegt auch keine Überspannung der Darlegungslast des Asylantragstellers, weil die Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem er oder sein Prozessbevollmächtigter von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).