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7 VR 3/10 KI-generiert

Interim relief for railway crossing: lack of legal protection interest due to extrajudicial settlement negotiations

Geschäftsnummer 7 VR 3/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the dismissal of the proceedings under § 92(3) Sentence 1 VwGO after both parties declared the main action moot, imposing the costs of the interim relief proceedings on the applicants, as they would have likely lost on the merits due to a lack of legal protection interest. The dispute concerned an application for the suspension of the executability of an administrative act (specifically a planning approval decision affecting a railway crossing) under § 80(5) Sentence 1 VwGO, where the applicants sought to prevent implementation measures by the involved party but were simultaneously engaged in extrajudicial negotiations for compensation. The decisive legal basis established that an application for interim relief under § 80(5) VwGO must pursue the specific goal of effectively halting the enforcement of the administrative act until the final decision; the court found this requirement unmet because the applicants' conduct, particularly their conclusion of settlement negotiations, demonstrated that their objective was to improve their bargaining position rather than to secure immediate provisional legal protection, thereby rendering them cost-liable under § 161(2) VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO; Interim relief for railway crossing: lack of legal protection interest due to extrajudicial settlement negotiations: Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Prozesserledigung Gesetzlicher Schutz administrative Entlassung Plangenehmigung Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 66, 218
Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.
BVerwGE 99,109
August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99,109 Buchholz 451.511 MOG Nr.
BVerwGE 132, 250
November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Buchholz 310 § 80 VwGO Nr.
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Volltext

Vorläufiger Rechtsschutz; Kosten des Verfahrens; Interesse an der Gewährung von Eilrechtsschutz

[GRUENDE]

Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist danach in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens - gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen - aufzuerlegen. Denn es spricht alles dafür, dass ihrem Antrag das auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Rechtsschutzinteresse fehlte. Eine Kostenerstattung zu Gunsten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese weder einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch das Verfahren auf sonstige Weise gefördert hat.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss gerade das Ziel verfolgen, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - im umfassenden Sinne eines Verwirklichungsverbots (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f., vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99,109 Buchholz 451.511 MOG Nr. 7 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 80) zu erreichen. Hierauf war das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aber - soweit ersichtlich - der Sache nach nicht gerichtet.

Die Antragsteller haben Maßnahmen der Beigeladenen zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des streitigen Bahnübergangs nicht zum Anlass genommen, zur Wahrung ihrer Belange das Verfahren durch weiteren Vortrag insbesondere zu den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen zu den tatsächlichen Verhältnissen zu fördern und auf eine baldige Entscheidung über ihren Antrag hinzuwirken. Dieses aus der Sicht eines verständigen Rechtsschutzsuchenden in aller Regel als nachlässig einzustufende Vorgehen lässt hier zwar als solches wohl noch keine Rückschlüsse auf ein mangelndes Interesse an der Gewährung von Eilrechtschutz zu, weil die behaupteten Unzuträglichkeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht unmittelbar, sondern erst mit dem Beginn des verstärkten Zugverkehrs nach Eröffnung des ersten Teilabschnitts des neuen Tiefseehafens zu erwarten waren, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG allerdings fristgebundenen zu stellen war (vgl. auch Beschluss vom 23.

Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81). Hier kommt aber noch entscheidend dazu, dass die Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags mit der Beigeladenen außergerichtliche Verhandlungen über eine Aufhebung des Bahnübergangs gegen die Zahlung einer Ablösung geführt haben; diese Verhandlungen sind mittlerweile abgeschlossen und liegen den Erledigungserklärungen zu Grunde. Das belegt, dass die Antragsteller mit ihrem Rechtsschutzbegehren ein spezifisch auf die vorläufige Sicherung ihrer Interessen, nämlich die Verhinderung nachteiliger Veränderungen der bestehenden Situation bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, bezogenes Anliegen nicht verfolgt haben.

Dem von einem Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten Betroffenen ist zwar unbenommen, mithilfe seiner prozessualen Möglichkeiten auch eine Verbesserung seiner Verhandlungsposition im Hinblick auf außergerichtliche Lösungen zu erstreben; diesem Anliegen konnte hier allerdings schon das Klageverfahren Rechnung tragen.