Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8 B 18/10 KI-generiert

Restitution of expropriated estates: Sufficient identification of assets in severed proceedings

Geschäftsnummer 8 B 18/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant’s complaint regarding the non-acceptance of the revision, thereby upholding the lower court’s judgment. The dispute concerned the restitutive transfer of real property under § 1 Abs. 6 of the Property Restitution Act (VermG), where the applicant sought the return of lands formerly part of a specific estate. The core issue was procedural: the lower administrative court had severed the main case into multiple separate proceedings based on different rightsholders, resulting in a judgment and severance order that failed to individually identify the specific assets subject to the restitutive claim. The Court held that effective judicial decisions and potential enforcement require that the targeted assets be clearly and unambiguously described; the generic reference to "assets for which the city is entitled to disposition" in the severed case was insufficient. Consequently, the Court ordered the re-joinder of all related proceedings to ensure a legally binding and enforceable decision could be rendered regarding all affected assets.

Legislator-Regeste

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§ 93 Satz 1 VwGO; Restitution of expropriated estates: Sufficient identification of assets in severed proceedings: Die Entscheidung über die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BVerwG 8 B 17.10 (VG 1 K 1922/08) zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 VwGO.

Schlagwörter

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Rückübertragung des enteigneten Eigentums unbewegliches Vermögen Revision eines Entscheids Vermögen Trennung von Verfahren konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 109, 169
Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr.
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Volltext

Hinreichende Klarheit bei Entscheidung über Restitutionsantrag

[GRUENDE]

I. Das Verfahren betrifft vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht näher bezeichnete Grundstücke, deren Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG der am 28. Januar 2006 verstorbene Friedrich ... S.-B., der Vater des Klägers, mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragt hatte. Mit Teil-Bescheid vom 30. März 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes B. diesen Antrag "auf Rückübereignung der ehemaligen Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.-K., ..., mit einer Größe von 11 179,82 ha" ab. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat zunächst der Vater des Klägers, dann der Kläger, sein Begehren weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt B. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2255/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die das beigeladene Land B. Verfügungsberechtigter ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2256/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene Stadt Z. Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2257/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. AG Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2259/08 fortgeführt,

- das Verfahren hinsichtlich der von den vorstehend bezeichneten Abtrennungen nicht betroffenen Vermögenswerte abgetrennt und unter Aufhebung der Beiladungen unter dem bisherigen Aktenzeichen 1 K 1922/08 fortgeführt.

Mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in den vorbezeichneten Verfahren abgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen. Mit seiner am 25. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2010 vorgelegt worden ist, begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den vorbezeichneten Parallelverfahren - sinngemäß die Zulassung der Revision.

II. Die Entscheidung über die Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BVerwG 8 B 17.10 (VG 1 K 1922/08) zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 1 VwGO.

Nicht nur ein Restitutionsantrag muss sowohl hinsichtlich der Person (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10 m.w.N.) als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 8 und vom 21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11; Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21) individualisierbar sein. Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des Klägers die zurückbegehrten Grundstücke als "ehemalige Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.-K." bezeichnet und Karten beigefügt, in denen die zurückbegehrten Flächen markiert waren. Auch gerichtliche Entscheidungen über einen Restitutionsantrag erfordern hinreichende Klarheit über den jeweils konkret betroffenen Vermögensgegenstand, auf den das beschiedene Restitutionsbegehren zielt. Dieser muss in der gerichtlichen Entscheidung - u.a. im Hinblick auf eine eventuelle spätere Vollstreckung - so genau bezeichnet werden, dass der Gegenstand der Entscheidung eindeutig erkennbar ist. Daran fehlt es hier jedenfalls in Folge der Trennung der Verfahren. Die Vermögensgegenstände (Grundstücke), auf die sich der Restitutionsantrag des Klägers und das Urteil des Verwaltungsgerichts konkret beziehen, sind weder im Tatbestand des Urteils noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 hinreichend bezeichnet. Es reicht nicht aus, wenn im Trennungsbeschluss für das vorliegende Verfahren lediglich von den Vermögenswerten, für die die beigeladene Stadt B. Verfügungsberechtigte ist, die Rede ist. Nur durch eine (erneute) Verbindung aller Verfahren ist gesichert, dass hinsichtlich aller vom Restitutionsantrag noch betroffenen Vermögenswerte eine rechtskraftfähige und ggf. vollstreckungsfähige Entscheidung ergehen kann.