§ 23 Abs. 5 BauNVO: Distinct discretionary powers for accessory facilities versus third-party structural installations in setback areas
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the higher regional administrative court's decision and leaving the dismissal of the plaintiff's claim intact. The dispute concerned the legality of the defendant's refusal to approve a third-party advertising installation located within setback areas, where the plaintiff argued that the administrative court had misinterpreted the statute by denying the plaintiff a "double" discretion allowing for distinct treatment of accessory facilities versus other structural installations. The court held that the legal question lacked fundamental significance because § 23(5) of the Federal Building Code (BauNVO) provides independent, separate dispositive powers for accessory facilities (Sentence 1) and other structural installations permitted in setback areas under state law (Sentence 2), allowing the authority to differentiate between self-promotion and third-party advertising; thus, the phrase "the same applies" does not mandate equal treatment or prohibit differential enforcement practices between these two categories.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 23 Abs. 5 BauNVO: Distinct discretionary powers for accessory facilities versus third-party structural installations in setback areas: Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob § 23 Abs. 5 BauNVO eine "doppelte" Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält.
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KI-generiertVolltext
Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen
[GRUENDE]
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob § 23 Abs. 5 BauNVO eine "doppelte" Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann ohne weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantwortet werden.
Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Nach Satz 2 gilt das gleiche für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage als Anlage der Fremdwerbung keine Nebenanlage, sondern eine nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulassungsfähige bauliche Anlage ist.
Das der Beklagten damit eröffnete Ermessen sei nicht dadurch auf Null reduziert, dass sie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen regelmäßig zulasse. Durch eine solche Genehmigungspraxis binde sie sich nicht dahin, dass sie auch sonst bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, grundsätzlich zulassen müsse, mit der Folge, dass eine Differenzierung der Genehmigungspraxis zwischen Anlagen der Eigenwerbung, die in der Regel Nebenanlagen seien, und solchen der Fremdwerbung unzulässig wäre.
Diese Auffassung verkenne, dass § 23 Abs. 5 BauNVO in Satz 1 und Satz 2 eine doppelte Ermächtigung enthalte, die der Baugenehmigungsbehörde jeweils und unabhängig voneinander einen weiten Ermessensspielraum für die Zulassung von Nebenanlagen einerseits und sonstigen baulichen Anlagen - sofern sie nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig sind - andererseits außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eröffnen wolle. Dagegen, dass der Verordnungsgeber eine Gleichstellung, wie sie der Klägerin vorschwebe, gewollt haben könnte, spreche im Übrigen die Vielfalt und Vielgestaltigkeit der potenziell in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fallenden sonstigen baulichen Anlagen, was eine differenzierende Betrachtung im Einzelfall unter Abwägung der jeweils betroffenen privaten und öffentlichen Belange erfordere (UA S. 12 f.).
Dass diese Auffassung zutrifft, ergibt sich - wie bereits das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat - unmittelbar aus dem Gesetz. § 23 Abs. 5 BauNVO trifft für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO einerseits und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, jeweils eine eigenständige Regelung. Mit der Formulierung "Das gleiche gilt" stellt Satz 2 die genannten baulichen Anlagen den Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht - wie die Klägerin meint - in jeder Hinsicht gleich. Die Vorschrift ermöglicht lediglich, auch diese Anlagen unter der Voraussetzung, dass im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, nach Ermessen zuzulassen. Ebenso wenig wie § 23 Abs. 5 BauNVO einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis entgegensteht, verbietet die Vorschrift, bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen zu differenzieren.