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8 KSt 13/10 KI-generiert

Cost waiver for erroneous case handling under § 21 GKG fails without evident and obvious legal error

Geschäftsnummer 8 KSt 13/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the applicant's request to waive the assessment of court costs, ruling that the challenge was unsuccessful. The dispute arose from the applicant's attempt to avoid payment of costs incurred in prior proceedings involving a non-admission complaint and a hearing complaint, where the applicant had alleged "grievous illegality" or erroneous handling of the matter. The court determined that no "evident and obvious incorrect handling of the matter" occurred as required for a cost waiver, and it further dismissed the applicant's objection to the announcement of enforcement as legally unfounded, noting that such objections could only be raised via an enforcement defense action against the underlying substantive decision, which in this case lacked an enforceable content. The decision rests on § 21(1) GKG regarding the non-assessment of costs for erroneous proceedings and § 66 GKG governing the procedural handling of objections to cost accounts.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 21 Abs. 1 GKG, § 167 VwGO, § 767 ZPO; Cost waiver for erroneous case handling under § 21 GKG fails without evident and obvious legal error: Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4.

Schlagwörter

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Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahrenskosten Buchungsfehler Vollstreckungsverfahren Streitgegenstand Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG § 66 Abs. 1 GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG § 21 Abs. 1 GKG § 167 VwGO § 767 ZPO

Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 306/00 XII ZR 217/04
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Volltext

Nichterhebung von Kosten

[GRUENDE]

Der Antrag, in den Verfahren BVerwG 8 B 115.09 und BVerwG 8 B 26.10 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

Die Erinnerung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügt eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4.

Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - X E 4/05 - juris Rn. 4 und vom 13. November 2002 - I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Erinnerung zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Nichtzulassungsbeschwerde, die überdies von der Antragstellerin zurückgenommen wurde, und eine Anhörungsrüge zu einer Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand hatten, eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den Senat geschehen sein sollte.

Die Antragstellerin rügt stattdessen, dass die Landeshauptstadt vom Thüringischen Oberlandesgericht zur Leistung verpflichtet worden sei, weil die Nachlassgläubigerin rechtswidrig zwangsweise aus dem Nachlassvermögen gegen ihren ausdrücklichen Willen gesetzt worden sei.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckungsankündigung des Bundesamts für Justiz im Schreiben vom 28. September 2010 wendet, ist dieses Begehren ebenfalls im Zusammenhang mit den Kostenrechnungen zu sehen. Ihrem Ansinnen ist zu entnehmen, dass von einer Kostenerhebung abzusehen sei. Damit ist der gleiche Streitgegenstand betroffen, wie er bereits der Gegenvorstellung zu Grunde lag, über die mit Beschlüssen vom 12. Februar 2010 (8 KSt 13.09) und vom 29. April 2010 (8 B 26.10 - Anhörungsrüge dazu) entschieden wurde. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 21.

April 2008 - BVerwG 3 KSt 2.08 u.a. - juris). Eine "Vollstreckungsabwehrklage" im Sinne von § 167 VwGO und § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deswegen erfolglos, weil die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zu Grunde liegen. Derartige Einwendungen lassen sich allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidung selbst vorbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese einen vollstreckbaren Inhalt haben.

Das ist hier nicht der Fall, weil die Sachentscheidungen auf die Feststellung lauten, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme beendet ist bzw. auf Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Auch wenn man das Begehren der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen der Antragstellerin befasst. Neue Tatsachen hat sie mit ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 nicht vorgetragen, so dass auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 12. Februar 2010 und 29. April 2010 zu verweisen ist.