Revocation of final municipal development contribution assessments: incorporation of Fiscal Code provisions into irreversible state law barring federal revision review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint for leave to file non-admission, upholding the lower court's judgment that denied the applicant's request to partially revoke a final development contribution assessment. The dispute concerned the conditions under which the discretion to revoke an administrative act due to obvious illegality could be reduced to zero, specifically regarding a municipal development contribution established under the Bavarian Municipal Charges Act in conjunction with the Fiscal Code. The BVerwG ruled that the alleged ground of fundamental significance did not exist because the lower court's decision did not rest on the contested legal question, as it had already determined the original assessment was not obviously unlawful. Furthermore, the court held that provisions of the Fiscal Code, which are incorporated into state law through state-level application mandates, constitute irreversible state law and therefore cannot serve as a standard for federal revision review, rendering the requested clarification inappropriate for a subsequent appellate proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 130 Abs. 1 AO, § 133 BauGB; Revocation of final municipal development contribution assessments: incorporation of Fiscal Code provisions into irreversible state law barring federal revision review: Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint; dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ). Daran fehlt es hier.
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde; teilweise Rücknahme eines bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids nach Kommunalabgabengesetz
[GRUENDE]
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint; dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten gegeben ist,
war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung, weil er davon ausgegangen ist, dass der bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. November 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 9 f.).
Abgesehen davon wäre eine Klärung der genannten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b BayKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO beurteilt hat. Die in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls Geltung beanspruchenden (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften der Abgabenordnung werden insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und können daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des Rechtsstreits sein (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 = NVwZ 2009, 848 = BayVBl 2010, 89).