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5 KSt 4/10, 5 B 37/10 KI-generiert

Objection to cost assessment: inapplicability of SGB X cost exemption to administrative court proceedings and limits of challenging final substantive decisions

Geschäftsnummer 5 KSt 4/10, 5 B 37/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (5th Senate) dismissed the applicant's objection (Erinnerung) against the court's cost assessment, upholding the costs imposed for the previously rejected complaint. The dispute concerned a procedural objection challenging a cost bill issued following the Senate's earlier dismissal of the applicant's complaint in a social security matter; the applicant's spouse, acting as a representative, argued for cost-free status or alleged that the underlying decision was unlawful. The court held that the objection was inadmissible to challenge the merits of the final decision and that the claimed exemption under § 64 SGB X was inapplicable because it does not extend to administrative court proceedings, while also finding no basis for exemption under other laws or under § 21 Abs. 1 GKG due to the lack of a demonstrated gross error in the substantive handling of the case. Consequently, the fixed fee of €50 and copying costs of €5 were upheld as correctly assessed under the Court Costs Act (GKG), and the court ordered that future submissions from the applicant lacking new material facts would no longer be acknowledged.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG; Objection to cost assessment: inapplicability of SGB X cost exemption to administrative court proceedings and limits of challenging final substantive decisions: The dispute concerned a procedural objection challenging a cost bill issued following the Senate's earlier dismissal of the applicant's complaint in a social security matter; the applicant's spouse, acting as a representative, argued for cost-free status or alleged that the underlying decision was unlawful. The court held that the objection was inadmissible to challenge the merits of the final decision and that the claimed exemption under § 64 SGB X was inapplicable because it does not extend to administrative court proceedings, while also finding no basis for exemption under other laws or under § 21 Abs. 1 GKG due to the lack of a demonstrated gross error in the substantive handling of the case. Consequently, the fixed fee of €50 and copying costs of €5 were upheld as correctly assessed under the Court Costs Act (GKG), and the court ordered that future submissions from the applicant lacking new material facts would no longer be acknowledged.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Verwaltungsgebühr Verfahrensrügen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Streitgegenstand Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 1 GKG
Ebenso kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Juli 2010 - BVerwG 5 B 37.10 - die Beschwerde des Klägers verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
§ 3 Abs. 2 GKG
Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG
9000 des Kostenverzeichnisses, § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG).
§ 64 SGB X
Ohne Erfolg beruft sich die Ehefrau des Klägers auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 64 SGB X.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Legal basis cited for the costs decision of the proceedings regarding the objection.

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Volltext

Kosten des Verfahrens; Kostenfreiheit

[GRUENDE]

Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0425) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der von ihr mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobenen "Beschwerde" als vollmachtslose Vertreterin des Klägers handelt oder mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Ebenso kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 6. August 2010 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 - BVerwG 5 B 37.10 - die Beschwerde des Klägers verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Entsprechendes gilt für die angesetzten Schreibauslagen von 5 € für die erforderliche Anfertigung von zehn Ablichtungen (je Seite 0,50 €; § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses, § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Soweit die Ehefrau des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

Ohne Erfolg beruft sich die Ehefrau des Klägers auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 64 SGB X. § 64 Abs. 1 SGB X gilt für das Verfahren bei den Behörden nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nicht für das hier in Rede stehende gerichtliche Verfahren. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X bezieht sich auf die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten und ist hier nicht anzuwenden, weil die Kostenordnung nur für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also nicht für Verwaltungsstreitsachen gilt (§ 1 KostO). § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, der die persönliche Befreiung der Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten in den im Einzelnen ausdrücklich und abschließend aufgeführten Gerichtsverfahren regelt, erfasst den vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht zu den in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X genannten öffentlichen Stellen und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu den dort aufgeführten Gerichtsverfahren gehört.

Eine Befreiung des Klägers von den Gerichtskosten nach anderen Vorschriften wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Ehefrau des Klägers mit ihrer Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 in der Sache rechtswidrig sei, dahingehend verstanden werden möchte, dass die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben werden dürften, wird eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung nicht aufgezeigt. Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat die Ehefrau des Klägers weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.