Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 48/10 KI-generiert

Point in time for fee assessment in application-dependent administrative acts under § 11 Abs. 1 VwKostG

Geschäftsnummer 3 B 48/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint for non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision in favor of the plaintiff. The dispute concerned the correct fee amount for the approval of three pharmaceuticals, where the authority charged fees based on a new cost regulation effective January 1, 2004, while the applicant argued that fees were determined at the time of the application in June 2003 under the previous regulation. The court held that under § 11 Abs. 1 VwKostG, the fee debt arises upon the receipt of the application for application-dependent administrative acts, meaning the fee height is determined by the legal basis in force at the time of application, not the time of the subsequent administrative act or approval; consequently, the lower court correctly ruled that the higher fees were not applicable. The court further found no violation of the right to be heard by the lower court's decision without an oral hearing, as the case involved a single legal question of moderate complexity that had been sufficiently discussed in the written proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 130a VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 130a Satz 1 VwGO, § 11 Abs. 1 VwKostG; Point in time for fee assessment in application-dependent administrative acts under § 11 Abs. 1 VwKostG: The dispute concerned the correct fee amount for the approval of three pharmaceuticals, where the authority charged fees based on a new cost regulation effective January 1, 2004, while the applicant argued that fees were determined at the time of the application in June 2003 under the previous regulation. The court held that under § 11 Abs. 1 VwKostG, the fee debt arises upon the receipt of the application for application-dependent administrative acts, meaning the fee height is determined by the legal basis in force at the time of application, not the time of the subsequent administrative act or approval; consequently, the lower court correctly ruled that the higher fees were not applicable. The court further found no violation of the right to be heard by the lower court's decision without an oral hearing, as the case involved a single legal question of moderate complexity that had been sufficiently discussed in the written proceedings.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Gesuch an eine Behörde Kostenfestsetzung nicht-administrative Streitigkeit Verfahrenshandlungen administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 121, 211
Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Cited as the procedural basis for assessing whether the case possesses fundamental legal significance, leading to the dismissal of the non-admission complaint.

§ 130a VwGO

Cited regarding the procedural method (decision without oral hearing) employed by the lower court, which was reviewed for violation of the right to be heard.

§ 11 Abs. 1 VwKostG

Cited as the substantive legal basis determining the point in time at which the fee debt arises, thereby establishing the applicable fee amount.

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Volltext

1. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die Zulassung von drei Arzneimitteln. Die Klägerin hatte die Zulassung in Juni 2003 beantragt; die Zulassungsbescheide gingen ihr im Februar 2004 zu. Die Beklagte erhob für die Zulassungen eine Gebühr in Höhe von jeweils 2 934 € nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln vom 10. Dezember 2003 (AMGKostV 2004). Die Klägerin hat den Gebührenbescheid angefochten und geltend gemacht, dass eine Gebühr nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (AMGKostV 2002) nur 1 380 € betrage; zufolge § 11 Abs. 1 VwKostG entstehe die Gebühr bei Antragstellung. Ihre Klage hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen,

ob § 11 Abs. 1 Var. 1 VwKostG so zu verstehen ist, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits mit Eingang des Antrags bei der Behörde entsteht, und ob daraus folgt, dass für eine antragsgebundene Amtshandlung eine nach Antragseingang in Kraft getretene Gebührenordnung nicht anwendbar ist, selbst wenn die Amtshandlung erst in zeitlichem Geltungsbereich der neuen Gebührenordnung erfolgt und in der alten Gebührenordnung bereits ein entsprechender Gebührentatbestand für die Amtshandlung vorhanden war und das Gesetz zwingend eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht,

bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern lassen sich im Sinne der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts beantworten. Das gilt namentlich für die Annahme des Berufungsgerichts, § 11 Abs. 1 VwKostG differenziere bei antragsgebundenen Amtshandlungen nicht nach Grund und Höhe der Gebühr. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Gebühr nach der zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltenden Rechtsgrundlage und deshalb bei antragsgebundenen Amtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller. Für das Anknüpfen an einen anderen Zeitpunkt fehlt im Gesetz - anders als in der entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung - ein greifbarer Anhaltspunkt.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 33 Abs. 2 AMG für seinen Anwendungsbereich den Verordnungsgeber zu einem Abweichen von § 11 Abs. 1 VwKostG ermächtigt oder dieser über den Verweis auf das Verwaltungskostengesetz in § 33 Abs. 3 AMG gebunden ist. Diese Frage würde sich indes nur stellen, wenn der Verordnungsgeber abweichende Übergangsregelungen tatsächlich getroffen hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das die Übergangsregelung in § 5 AMGKostV 2004, soweit sie die Fortgeltung der vorherigen Fassung der Gebührenverordnung anordnet, mit Blick auf § 11 Abs. 1 VwKostG lediglich deklaratorischer Natur sei und nicht den Umkehrschluss erlaube, in allen nicht erwähnten Fällen sei die Gebührenhöhe nach neuem Recht maßgeblich.

Dagegen trägt die Beklagte nichts Substantiiertes vor. Zudem hat der Verordnungsgeber der Sache nach die Richtigkeit der Sichtweise des Berufungsgerichts aus Anlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl I S. 749) bestätigt, indem er die nunmehr auf die Antragstellung abstellende Neufassung der Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich mit dem in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld begründet und darauf hinweist, dass hierdurch Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung vermieden werden.

Auf die geänderte aktuelle Rechtslage hat bereits die Klägerin mit der Beschwerdeerwiderung hingewiesen.

b) Das Berufungsgericht hat, indem es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Beschlusses nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Rechtssache weist keinen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der die Wahl der Entscheidungsform ermessensfehlerhaft erscheinen lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Verfahrensrüge Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ). Der Fall wirft weder eine Vielzahl von Fragen auf noch ist der zu bewältigende Streitstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders umfangreich; vielmehr entscheidet sich die Sache durch die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage.

Dass das Berufungsgericht dabei von der Ansicht der Vorinstanz abgewichen ist, zwang nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal die streitentscheidende Frage zwischen den Beteiligten bereits hinlänglich erörtert worden war und das Berufungsgericht im Anhörungsschreiben seinen Standpunkt dargelegt hat. Die Beschwerde der Beklagten lässt im Übrigen nicht erkennen, welche neuen Aspekte sie zu der maßgeblichen Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung noch hätte beitragen können, die infolge der Entscheidung im Beschlusswege ungehört geblieben sind.