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8 B 34/10 KI-generiert

Reclassification of procedural declaration as appeal request and tolling of limitation period by correction of obvious error

Geschäftsnummer 8 B 34/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court declared the plaintiff's complaint inadmissible and upheld the appellate court's decision, resulting in the plaintiff's defeat. The dispute concerned a procedural challenge by a represented party who argued that a procedural declaration made in the first instance should be reclassified (umdeutung) as an admissible application for leave to appeal, claiming that a post-judgment correction of the lower court's order extended the statutory limitation period for filing an appeal. The Court held that the complaint failed to meet the statutory pleading requirements under § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, as it did not demonstrate a ground for revision under § 132 Abs. 2 VwGO but instead merely re-litigated the initial instance's characterization of the filing. The decisive legal basis was the principle that the reclassification of a procedural declaration requires a timely filed request within the limitation period, and that a correction of an obvious error under § 118 VwGO does not toll the statutory appeal deadline unless the correction is material to the party's decision to file a legal remedy.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 124a VwGO, § 118 VwGO; Reclassification of procedural declaration as appeal request and tolling of limitation period by correction of obvious error: Die Beschwerde ist unzulässig. Obwohl sie keinen Antrag enthält und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, sondern gegen den Beschluss insgesamt wendet, legt der Senat sie als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die dafür erforderlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerde aber nicht.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Revision eines Entscheids Verwaltungsbeschwerde Forderungseingabe gesetzliche Voraussetzungen Berichtigung des Kanzleifehlers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Umdeutung einer Prozesserklärung

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Obwohl sie keinen Antrag enthält und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, sondern gegen den Beschluss insgesamt wendet, legt der Senat sie als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die dafür erforderlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerde aber nicht.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen. Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sie sich in Form einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, warum ihr Rechtsmittel in der Vorinstanz als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte angesehen werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus.

Die Rüge der Beschwerde greift auch in der Sache nicht durch. Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt. Die Rechtsmittelfrist wurde im vorliegenden Verfahren nicht dadurch verlängert, dass das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 26.

Oktober 2009 im Tatbestand berichtigt wurde. Es handelte sich um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO, weil das zunächst richtig bezeichnete Datum des angefochtenen Bescheides im Antrag fehlerhaft wiedergegeben war. Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4).

Das war bei der hier vorliegenden geringfügigen Unrichtigkeit nicht der Fall.