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3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10) KI-generiert

Claim for disbursement of sale proceeds prior to segregation from federal railway assets and subsequent confirmation of title under the Property Allocation Act

Geschäftsnummer 3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Higher Administrative Court granted the defendant's appeal and admitted the appeal on points of law, determining that the case possesses fundamental significance. The dispute concerns a claim for the disbursement of proceeds where a railway company sold and transferred a property to a third party before the property was formally segregated from the federal railway assets, and that same third party’s pre-existing title to the property was subsequently confirmed under the Property Allocation Act. The decisive legal issue requires clarification on whether and under which legal basis a claim for the payout of the sale proceeds arises when the transfer occurs prior to the statutory segregation of the asset.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Claim for disbursement of sale proceeds prior to segregation from federal railway assets and subsequent confirmation of title under the Property Allocation Act: Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Drittansprache Ertrag Verwaltungsvermögen Erbteilungsklage gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Anspruch auf Erlösauskehr; Revisionszulassung

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.