Interpretation of auxiliary relief claim in noise pollution case: binding effect of plaintiff’s oral clarification and exclusion of § 88 VwGO challenge via § 119 VwGO amendment requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the complainant's application for leave to appeal, upholding the lower court's judgment and leaving the procedural outcome in force. The dispute centered on whether the appellate court violated procedural law by incorrectly construing the scope of the plaintiff's relief claim in a noise pollution case, specifically regarding the interpretation of a secondary auxiliary request for active noise protection measures. The court held that the procedural defect argument failed because the plaintiff had explicitly clarified during the oral hearing that the auxiliary request was limited to active noise protection, a factual finding the plaintiff failed to correct via a motion for amendment under § 119 VwGO within the two-week deadline; consequently, the higher court remained bound by this finding from the appellate judgment and found no violation of the duty to ascertain the claim under § 88 VwGO or the right to be heard under Art. 103 GG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 88 VwGO, § 119 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 119 Abs. 1 VwGO; Interpretation of auxiliary relief claim in noise pollution case: binding effect of plaintiff’s oral clarification and exclusion of § 88 VwGO challenge via § 119 VwGO amendment requirement: Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat weder seine Pflicht, das Klagebegehren sachgerecht zu erfassen (§ 88 VwGO), noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.
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KI-generiertVolltext
Verfahrensrüge; Ermittlung des Klagebegehrens; Klarstellung; Berichtigung
[LEITSATZ]
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch eine falsche (einschränkende) Auslegung des Klageantrags gegen § 88 VwGO verstoßen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, wenn das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil feststellt, der Kläger habe sein Rechtsschutzziel in der mündlichen Verhandlung in dem vom Gericht angenommenen Sinne "klarstellend bestätigt", und der Kläger es unterlässt, diese Feststellung durch einen Antrag gemäß § 119 VwGO berichtigen zu lassen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat weder seine Pflicht, das Klagebegehren sachgerecht zu erfassen (§ 88 VwGO), noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.
Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren des Klägers zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 15.76 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5 S. 2 und vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 S. 3).
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht den Umfang des Klagebegehrens verkannt hat.
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen ersten Hilfsantrag fälschlicherweise dahin aufgefasst, dass dieser Antrag, "ohne Inanspruchnahme des Grundstücks und des Gebäudes des Klägers Maßnahmen zu treffen," mit denen die Immissionsbelastung auf ein näher bestimmtes Maß zurückgeführt wird, allein auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet sei.
Es kann dahinstehen, ob der so formulierte erste Hilfsantrag in dem von der Beschwerde geltend gemachten Sinne verstanden werden konnte. Jedenfalls hat ausweislich des angefochtenen Urteils (UA S. 24) der Kläger in der (zweiten) mündlichen Verhandlung "klarstellend bestätigt", dass auch der erste Hilfsantrag allein auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet sei. Hiervon hat der beschließende Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen.
Soweit die Beschwerde behauptet, eine solche Klarstellung habe es nicht gegeben, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Auf die Bereitschaft der Beschwerde, ihre Sachdarstellung durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft zu machen, kommt es nicht an. Träfe die Behauptung der Beschwerde zu, würde es sich bei der beanstandeten Aussage des angefochtenen Urteils, die erwähnte Klarstellung sei in der mündlichen Verhandlung erfolgt, um eine "andere Unrichtigkeit" i.S.v. § 119 Abs. 1 VwGO handeln, die nur im Wege einer binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragenden Berichtigung nach dieser Vorschrift beseitigt werden kann. Unerheblich ist, dass diese Aussage nicht im Tatbestand, sondern in dem mit "Entscheidungsgründe" überschriebenen Teil des angefochtenen Urteils enthalten ist. Die in Rede stehende Aussage betrifft den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Sie gehört allerdings nicht zu den gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Der äußere Ablauf der mündlichen Verhandlung und der maßgebliche Verhandlungsstoff ergeben sich vielmehr aus dem Tatbestand des Urteils, der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten eigenen Wahrnehmungen und Handlungen des Gerichts erbringt. Das gilt auch für Passagen in den Entscheidungsgründen mit Tatbestandsfunktion. § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO verlangt keine äußere Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen. Hiernach ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Regel auch dann gebunden, wenn diese nicht im Urteilstatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dem entsprechend ist ein Beteiligter auch in diesem Fall gehalten, auf eine Berichtigung der (behaupteten) Unrichtigkeit gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zu dringen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14). Diese Bindung des Revisionsgerichts gilt für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend (Beschluss vom 21. August 1998 - BVerwG 6 B 88.98 - juris Rn. 4 ).
Ist demnach für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde davon auszugehen, dass der Kläger das von ihm mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Rechtsschutzziel in dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sinne "klarstellend bestätigt" hat, bleibt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO kein Raum. Dasselbe gilt für den daneben geltend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.