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3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09) KI-generiert

Due date of court fees after rejection of non-admission complaint: constitutional complaint does not suspend legal force

Geschäftsnummer 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Germany (BVerwG), acting as a single judge, dismissed the plaintiff's objection to the assessment of court fees, upholding the prior refusal of suspensive effect and confirming the enforceability of the fee demand. The dispute concerned the timing and validity of the enforcement of a reduced fee (one-quarter of the standard rate under the Lower Saxony Administrative Court Act) levied after the rejection of a non-admission complaint regarding a prior decision by the BVerwG. The court held that the fee became due upon the rejection of the non-admission complaint pursuant to § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG and the fee schedule for court costs, and that the filing of a constitutional complaint did not suspend the immediate legal force of the final order, as such ordinary appeals were not available under § 167 Abs. 1 VwGO in conjunction with § 705 ZPO; consequently, no grounds existed for the fee to be deemed void or non-enforceable, and given the low amount involved, the court declined to grant interim suspension of the enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 705 ZPO, § 66 Abs. 7 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Due date of court fees after rejection of non-admission complaint: constitutional complaint does not suspend legal force: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Verwaltungsbeschwerde Vollstreckungsverfahren Einreichungsdatum Rüge verfassungsmässiger Rechte verspätete Gebührenzahlung
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Volltext

Fälligkeit von Gerichtskosten nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtskraft; Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 48.09 (Beschluss vom 16. März 2010) die Zahlung der - gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG auf ein Viertel ermäßigten - Gebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.

Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern meint, sie dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, weil er gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben habe und der Beschluss nicht rechtskräftig bzw. nichtig sei. Diese Einwände richten sich der Sache nach gegen die Fälligkeit der Forderung; sie greifen allerdings nicht durch: Gemäß § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 GKG wird eine Gebühr, die eine Entscheidung des Gerichts in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit voraussetzt, mit dieser fällig. Die Gebühr nach Nr. 5500 GKG-KV fällt an, wenn und soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen oder zurückgewiesen wird. Letzteres ist im Beschluss vom 16. März 2010 ausgesprochen worden. Damit war die Kostenbeamtin gemäß § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung verpflichtet, die "Kosten alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen; so ist verfahren worden.

Ohne dass es hier darauf ankäme, ist anzumerken, dass die Fälligkeit von Gebühren durch die Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, für die der Kläger mit Blick auf den Senatsbeschluss allerdings schlechthin nichts vorgebracht hat, ebenso wenig infrage gestellt würde (vgl. J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 107 Rn. 12) wie durch fehlende Rechtskraft der Entscheidung. Allerdings ist der Beschluss vom 16. März 2010 sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 1).

Angesichts der geringen Höhe der Forderung besteht keine Veranlassung, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die hilfsweise erstrebte aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.