Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 36/10 KI-generiert

Scope of review for non-acceptance complaint when lower court decision rests on multiple independent grounds including lack of standing

Geschäftsnummer 4 BN 36/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's non-acceptance complaint, thereby rejecting the admission of a revision appeal and leaving the lower court's dismissal of the norm control application in force. The dispute concerned a challenge to a specific zoning plan (Bebauungsplan) allegedly enacted for the sole benefit of the municipality to facilitate a building project, with the applicant arguing he possessed the requisite interest and standing to challenge the plan on grounds of disproportionate burden on neighboring interests and potential violation of the Federal Building Act. The court held that because the lower court’s decision was supported by multiple independent grounds (lack of legal protection interest and lack of standing), the complaint failed as the applicant did not successfully demonstrate a ground for revision regarding the specific finding of lack of standing. Furthermore, the court ruled that questions regarding who is considered a "builder" under local building codes are not subject to federal revision review as they are governed by state law, and the alleged benefit to the municipality does not grant standing to an owner whose property is outside the planned area.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO, § 560 ZPO, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Scope of review for non-acceptance complaint when lower court decision rests on multiple independent grounds including lack of standing: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Antragsteller sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die Antragsbefugnis fehle. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Da jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung (keine Antragsbefugnis) der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kognitionsbefugnis nicht-administrative Streitigkeit Ausschlusskriterien Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Antragsteller sowohl das Rechtsschutzinteresse als auch die Antragsbefugnis fehle. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Da jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung (keine Antragsbefugnis) der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

Die Frage des Antragstellers, ob eine Gemeinde befugt ist, einen Bebauungsplan zur Ermöglichung eines einzelnen, sie begünstigenden Bauvorhabens zu erlassen, der zugleich die Belange des Nachbarn nachteilig berührt, führt nicht zur Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie setzt als gegeben voraus, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat, nämlich dass sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen lasse, der angegriffene Bebauungsplan könne ihn in schutzwürdigen abwägungserheblichen privaten Belangen beeinträchtigen.

Die weitere Frage, ob eine Gemeinde wie ein Bauherr zu behandeln ist, wenn ein Dritter auf einem gemeindlichen Grundstück auf eigene Rechnung Gebäude errichtet und von vornherein eine Absprache besteht, wonach diese Gebäude der Gemeinde gespendet werden sollen, betrifft kein revisibles Recht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO. Wer Bauherr ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, deren Vorschriften nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Sollte der Antragsteller in Wahrheit geklärt wissen wollen, ob eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist, die die Gemeinde begünstigt, würde auch das die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, kann mit der Behauptung, der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, seine Antragsbefugnis nicht begründen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Der Senat sieht keinen Anlass, seine Entscheidung bis zum Eingang des vom Antragsteller in Aussicht gestellten weiteren Schriftsatzes zurückzustellen. Zusätzlicher Vortrag wäre nicht geeignet, die Zulassung der Revision auszulösen. Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - NVwZ 1995, 1134). Diese Frist ist seit dem 12. Juli 2010 abgelaufen.