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3 B 42/10 KI-generiert

Expulsion compensation claim: Wiedereinsetzung after missed appeal deadline due to pending legal aid application and rejection of non-admission appeal for lack of general significance

Geschäftsnummer 3 B 42/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the applicant's request for reinstatement (*Wiedereinsetzung*) due to the faultless expiration of the appeal period caused by the pending legal aid application, but dismissed the underlying non-admission appeal as unfounded, thereby upholding the lower administrative court's judgment dismissing the claim. The dispute concerned an heir's claim for compensation for expulsion-related agricultural assets, where the applicant had missed the deadline to file a non-admission appeal while waiting for a decision on her legal aid application, which was later rejected. The court held that the applicant was prevented from acting without fault because she had diligently applied for legal aid within the statutory period and could reasonably have expected approval, granting her the full one-month grace period under § 60 Abs. 2 VwGO to file the appeal after the rejection; however, the substantive grounds for appeal based on general significance (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) were deemed insufficient because the legal requirements for specifying damage in the Lastenausgleich procedure were already established and the applicant failed to demonstrate a need for further clarification beyond standard global application defects.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 2 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 60 VwGO, § 60 Abs. 2 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 133 VwGO; Expulsion compensation claim: Wiedereinsetzung after missed appeal deadline due to pending legal aid application and rejection of non-admission appeal for lack of general significance: Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Klägerin hat die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) ohne Verschulden versäumt. Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Klägerin, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag - auch wenn er abgelehnt wird - ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte (Beschluss vom 23.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Ausweisungsgrund administrative Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Wartezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 133 Abs. 2 VwGO § 114 Satz 1 ZPO § 60 VwGO § 60 Abs. 2 VwGO § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO § 133 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1601/10
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Volltext

Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Einlegung nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags; kein Verschulden

[GRUENDE]

Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres 1994 verstorbenen Vaters die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2009 abgewiesen.

Den Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2010 abgelehnt (BVerwG 3 PKH 14.09). Mit einem am 26. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter Beschwerde eingelegt, die Beschwerdebegründung eingereicht und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Klägerin hat die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) ohne Verschulden versäumt. Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Klägerin, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag - auch wenn er abgelehnt wird - ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte (Beschluss vom 23.

Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Auflage 2009, § 60 Rn. 35). Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nach der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend nachgeholt. Dafür stand ihr die volle Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verfügung (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - NVwZ 2002, 992 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 und vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - NJW 1992, 2307 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 3;

BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86 - NJW-RR 1987, 1150).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Das hat der Senat im Beschluss vom 22. April 2010 (Rn. 4 f.) näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Diese Bewertung hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Bestand, mit dem die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren wiederholt. Die Klägerin stellt nicht infrage, dass die Grundsätze über die Antragstellung im Lastenausgleichsverfahren geklärt sind.

Veranlassung zu einer weitergehenden Klärung zeigt sie nicht auf. Wie der Senat im genannten Beschluss ausgeführt hat, muss ein Antrag einen bestimmten Schadenstatbestand bezeichnen. Für nicht bezeichnete Tatbestände folgt daraus, dass sie kein Verwaltungsverfahren einleiten, das bei Nichtbescheidung noch Anknüpfungspunkt für eine ergänzende behördliche Bescheidung sein könnte. Das gilt nicht nur für Globalanträge, die in unbestimmter Weise alles umfassen sollen, was möglicherweise geschädigt wurde, sondern auch für Anträge, die sich ausdrücklich auf bestimmte Tatbestände beschränken.

Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die ausdrückliche Antragstellung ihres Vaters nur Hausratsentschädigung und Aufbaudarlehen umfasste.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.06.2012 - 2 BvR 1601/10 - nicht zur Entscheidung angenommen.