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2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10) KI-generiert

Compensation for unlawful overtime: valuation of active versus inactive standby duty for civil servants

Geschäftsnummer 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the civil servant's complaint, finding the appellate court's decision erroneous and allowing the revision to address the calculation of the compensation claim. The dispute concerned the method for calculating the right to time off in lieu for unlawful excess work (Zuvielarbeit), specifically whether extra active and inactive standby duty should be valued differently from full-time excess duty. The court rejected the appellate court's view that standby duty should be calculated at 50% due to its mixed active/inactive nature, indicating that the revision proceeding provides the opportunity to clarify the legal requirements for calculating the compensation for unlawful overtime.

Legislator-Regeste

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Compensation for unlawful overtime: valuation of active versus inactive standby duty for civil servants: Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.

Schlagwörter

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Überstundenentschädigung gesetzliche Arbeitszeit Beamtenrechte Recht auf Arbeit Zivilurteil Verwaltungsbeschwerde
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Volltext

Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit (Beamter)

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.