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9 B 88/09 KI-generiert

Land readjustment: modification of farm and building plots under § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG to align legal boundaries with actual possession

Geschäftsnummer 9 B 88/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint for leave to appeal as unfounded, upholding the lower court's judgment that did not violate the right to be heard and confirming that the dispute lacks fundamental legal significance. The case concerned a land readjustment (Flurbereinigung) proceeding where the plaintiff challenged a plan altering farm and building plots, arguing that the lower court erred by failing to allow further written submissions on boundary positions and that the alteration of such plots under § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG was unlawful where legal boundaries diverged from actual possession on non-overbuilt land parcels. The Court ruled that no violation of the right to be heard occurred because the plaintiff, represented by counsel, acquiesced to the lower court's announcement to decide immediately after an oral hearing; furthermore, the lower court had already adopted the boundary position favorable to the plaintiff. Regarding the substantive issue, the Court held that altering farm or building plots is permissible under § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG if required for the purpose of land readjusting, such as aligning legal boundaries with actual possession, but this protection is not absolute and must be balanced against the owner's interest in the original plot boundaries through a case-by-case assessment, which does not require further clarification at the level of the Federal Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 912 BGB; Land readjustment: modification of farm and building plots under § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG to align legal boundaries with actual possession: Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch.

Schlagwörter

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Baugelände Parzellierung Zonenplanänderung nicht-administrative Streitigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Landwirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 55, 48
November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 ).
BVerwGE 47, 133
Oktober 1974 - BVerwG 5 C 37.73 - BVerwGE 47, 133 ); dieses kann deshalb für die Anwendung des § 45 Abs.
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Volltext

Flurbereinigung; Veränderung der Hof- und Gebäudeflächen

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch.

Die Beschwerde erblickt einen Gehörsverstoß darin, dass das Flurbereinigungsgericht die Ergebnisse des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009 in Gestalt der zur Örtlichkeit getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, dazu noch schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zum Nachweis des Grenzverlaufs eine bereits im Termin vorgelegte alte Flurkarte und eine weitere Flurkarte des Landkreises Uecker-Randow vom 6. September 2007 vor der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Gerichtsakte zu reichen. Die Verfahrensweise der Vorinstanz lässt indes keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts im Anschluss an den von den Verfahrensbeteiligten erklärten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt, noch am selben Tag über die Sache zu entscheiden. Diese Erklärung hat der Kläger hingenommen, ohne die Gelegenheit einzufordern, zu den Ergebnissen des Erörterungstermins schriftsätzlich Stellung zu nehmen und Urkunden vorzulegen. Dieses Verhalten des im Termin anwaltlich vertretenen Klägers durfte das Gericht als Einverständnis mit der ins Auge gefassten Verfahrensweise verstehen. Angesichts dessen ist dem Kläger sein Recht auf Gehör nicht verkürzt worden.

Die Vorinstanz hatte im Übrigen auch deshalb keinen Anlass, dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem schriftsätzlichen Vortrag zum Grenzverlauf zwischen dessen Einlageflurstück 32 und dem Einlageflurstück 33 der Beigeladenen zu 1 und 2 zu geben, weil es zu seinen Gunsten den von ihm behaupteten Grenzverlauf zu Grunde gelegt hat (UA S. 7 unten). Ausgehend von der gerichtlichen Rechtsauffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG lägen vor, weil es einem anerkannten Ziel der Neuordnung des Verfahrensgebiets entspreche, wenn der Flurbereinigungsplan die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang bringe, kam es auf den genauen Grenzverlauf zwischen den beiden Einlagegrundstücken nicht an.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage,

ob eine Veränderung von Gebäudeflächen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG auch dann zum Zwecke der Flurbereinigung erforderlich sein kann, wenn die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen an Grundstücksteilen, die mangels Gebäudeeigenschaft kein Überbau i.S.d. § 912 BGB sind, auseinanderfallen,

lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können im Wege der Flurbereinigung Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das setzt mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung voraus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- oder Gebäudeflächen zukommen soll, macht vielmehr eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der betreffenden Fläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Fläche in den alten Grenzen zukommt. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 ). Zu den Zwecken, die im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, gehört auch das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 37.73 - BVerwGE 47, 133 ); dieses kann deshalb für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG Bedeutung gewinnen. Dem Bedürfnis, Besitz- und Eigentumsverhältnisse in Einklang zu bringen, wird zwar typischerweise dann besonderes Gewicht in der Abwägung mit dem gegenläufigen Interesse des Eigentümers beizumessen sein, wenn es um einen Grenzüberbau bei der Errichtung eines Gebäudes (§ 912 BGB) geht. Das besagt aber nicht, dass es in anderen Fällen des Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz generell ohne Belang wäre. Wie die berührten Zwecke und Interessen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, ist vielmehr eine Frage, die sich letztlich nur auf Grund der gebotenen Einzelfallprüfung beantworten lässt, ohne dass insoweit von der Beschwerde ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf dargetan wäre.