Eligibility for examiner allowance limited to predominant deployment in actual field service outside the office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, thereby upholding the higher administrative court's decision that favored the defendant agency and denied the revision. The dispute concerned a customs senior official who challenged the cessation of his examiner allowance, arguing that the defendant's new internal directives violated federal salary law by redefining "field service" to exclude preparatory work performed at the office. The court held that the revision was not to be granted for lack of fundamental legal significance, as the issue could be resolved by standard interpretation; under § 42 of the Federal Civil Service Act and the corresponding annex provisions, the allowance is strictly contingent on predominant deployment in actual field service outside the office or home. The court confirmed that the defendant's 2004 implementation directive, which excluded "fictive" field service hours such as pre- and post-inspection tasks, was a permissible exercise of discretion that correctly narrowed the scope of the allowance to mitigate the specific hardships of off-site work, thereby complying with the general administrative regulations without contradiction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Eligibility for examiner allowance limited to predominant deployment in actual field service outside the office: Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Voraussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf Zeiten des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt.
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KI-generiertVolltext
Zur Gewährung einer Prüferzulage
[GRUENDE]
Der Kläger ist Zolloberamtsrat beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die Prüferzulage nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für die Zukunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die Prüferzulage nur für die Zeit der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zollfahndung gewährt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob "in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen des BMF ein Verstoß gegen § 42 BBesG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" liegt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG "können" für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Für die hier einschlägige Prüferzulage bestimmt die Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, dass diese "für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung" gewährt wird. Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für herausgehobene Funktionen einer bestimmten Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr.
27) beschränkt. Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das Bundesfinanzministerium auf entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs diese Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage im Wege einer Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass als "Außendienst" nur die Zeiten für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle anzuerkennen und "fiktive" Außendienstzeiten nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19. Januar 2004 - Z B 2 - P 1531 - 4/04 -, Ziff. 2.1.1). Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die den Rahmen der genannten Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreitet.
Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Voraussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf Zeiten des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt.
Damit sollen ersichtlich gerade die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außendienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. Angesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Prüferzulage nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG zu den geänderten Durchführungsbestimmungen des Erlasses vom 19.
Januar 2004 rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen - wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetzt - die "überwiegende" Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom 19. Januar 2004 nicht besteht.