Denial of legal aid for non-admission of revision complaint due to insufficient justifying grounds filed before deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court denied the plaintiff's application for legal aid and representation, effectively upholding the lower court's refusal to allow the appeal. The dispute concerned a non-admission of revision complaint against a judgment by the Higher Administrative Court of Rhineland-Palatina, where the plaintiff argued that the lower court failed to meet the mandatory requirements for admitting a revision. The court determined that the plaintiff's complaint was not filed within the statutory deadline because the initial application for legal aid did not constitute sufficient justification; specifically, the plaintiff had failed to outline the alleged grounds for admission under § 132(2) VwGO in rough terms before the deadline expired. Consequently, a reinstatement of the deadline under § 60 VwGO was denied, as the representation by counsel was required to provide a substantive basis for the court to assess the prospects of success under §§ 166 VwGO, 114(1), and 121(1) ZPO, which was lacking given the mere reference to prior submissions and general assertions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 60 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO; Denial of legal aid for non-admission of revision complaint due to insufficient justifying grounds filed before deadline: Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2010 eingelegt. Seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und des sich ggf. anschließenden Revisionsverfahrens kann nicht stattgegeben werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag; Begründungserfordernis
[GRUENDE]
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2010 eingelegt. Seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und des sich ggf. anschließenden Revisionsverfahrens kann nicht stattgegeben werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO in diese Frist wegen eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nicht in Betracht, wenn der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund i.S.d.
§ 132 Abs. 2 VwGO für gegeben hält (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Revision zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14. April 2010 nicht. Der Verweis auf die bisherigen Schriftsätze sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe alles ihm Mögliche getan, um Ausweispapiere zu erhalten, reicht dafür nicht aus.