Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 96/09 KI-generiert

Limits of judicial review over municipal tax autonomy and state legislative reservation under Art. 28(2) and Art. 105(2a) GG

Geschäftsnummer 9 B 96/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the applicant’s leave to appeal, upholding the lower court's decision and finding no question of fundamental legal significance requiring revision review. The dispute concerned the validity of a municipal ordinance imposing a tax on sexual pleasures, where the applicant argued that the state administrative court's interpretation of the local tax law—requiring ministerial approval for the expansion of an existing tax to new objects—violated municipal self-governance, the right to legislative initiative, and financial sovereignty under the German Constitution. The court ruled that the issues raised pertained to the interpretation of non-appealable state law rather than federal law, and clarified that municipalities possess no constitutional right under Article 28(2) or Article 106(6) of the Basic Law to unrestricted legislative competence over local consumption and expenditure taxes, which are reserved to the states under Article 105(2a); consequently, the state retains the authority to limit municipal tax-making powers through statutory requirements, such as the approval threshold in the local tax code.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 106 Abs. 6 GG, § 137 Abs. 1 VwGO; Limits of judicial review over municipal tax autonomy and state legislative reservation under Art. 28(2) and Art. 105(2a) GG: - ob eine gerichtliche Entscheidung gegen Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 GG, Ertragshoheit der Gemeinde, verstößt, wenn das Land den Kommunen die Möglichkeit der Erwirtschaftung von Erträgen durch Aufhebung eines Gesetzes, damit in den Kommunen Satzungen nach dem individuellen Bedarf erlassen werden können, schafft, diese Ertragsmöglichkeit gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen seitens des Gerichts jedoch eingeschränkt wird.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Steuerjustizbehörde Gemeindeautonomie gesetzgebende Gewalt Grundrechte Verfassung
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Volltext

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

1. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Fragen

- ob ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG vorliegt, wenn ein Gericht entgegen einer eindeutigen landesgesetzgeberischen Entscheidung bestimmt, dass ein bestimmter Sachverhalt strengeren gesetzlichen Vorgaben unterworfen werden soll als eben vom Landesgesetzgeber gewollt,

- ob ein Gericht seine Entscheidung ohne Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG auf eine gesetzliche Regelung stützen kann, wenn der Landesgesetzgeber in Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung seine Rechtsetzungskompetenz für eine bestimmte Materie schrankenlos auf die Kommunen übergeleitet hat,

- ob ein Gericht, indem es die gemeindliche Rechtsetzung strengeren gesetzlichen Voraussetzungen unterwirft als vom Landesgesetzgeber bei Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis gewollt, die aus Art. 28 Abs. 2 GG folgende Selbstverwaltungskompetenz, insbesondere die ihr innewohnende Rechtsetzungskompetenz der Kommunen verletzt,

- ob die Auslegung des Senats, es handele sich bei der Besteuerung von sexuellen Vergnügungen um eine neue Steuer i.S.d. § 2 Abs. 2 KAG, gegen das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen aus Art. 28 Abs. 2 GG verstößt,

- ob eine gerichtliche Entscheidung gegen Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 GG, Ertragshoheit der Gemeinde, verstößt, wenn das Land den Kommunen die Möglichkeit der Erwirtschaftung von Erträgen durch Aufhebung eines Gesetzes, damit in den Kommunen Satzungen nach dem individuellen Bedarf erlassen werden können, schafft, diese Ertragsmöglichkeit gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen seitens des Gerichts jedoch eingeschränkt wird.

Sämtliche Fragestellungen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie irrevisibles Landesrecht betreffen, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft wird. Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden, vermag für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. In einem derartigen Fall muss vielmehr zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27). Die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 S. 6 m.w.N.). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb § 2 Abs. 2 KAG NW dahingehend auszulegen ist, dass sich der Genehmigungsvorbehalt auch auf solche kommunalen Abgabesatzungen erstreckt, die eine ihrer Art nach im Lande bereits bestehende Steuer auf neue, bislang nicht erfasste Gegenstände ausdehnt. Die Beschwerde setzt dem lediglich ihre eigene - angeblich dem Willen des Landesgesetzgebers entsprechende - Auslegung dieser landesrechtlichen Regelung entgegen, ohne nachvollziehbar darzulegen, dass überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem von ihr aufgestellten Gebot einer allein am Willen des Landesgesetzgebers ausgerichteten Auslegung von Landesrecht und den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 28 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2a und Art. 106 Abs. 6 GG besteht. Erst recht fehlt jede Darlegung, dass insoweit klärungsbedürftige Fragen bestehen, die gerade diese verfassungsrechtlichen Vorschriften betreffen.

Soweit die Beschwerde der Sache nach geltend machen sollte, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 2 KAG NW in der Reichweite, die er nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht aufweist, gegen Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verstoßen könnte, ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar.

Das Gesetzgebungsrecht für die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer ist nach Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern zugewiesen. Daher haben die Gemeinden im Bereich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein Steuererfindungsrecht nur insoweit, als es ihnen vom jeweiligen Land durch gesetzliche Ermächtigung verliehen wurde (vgl. Urteile vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 - und vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - BVerwGE 106, 280 ). Das schließt einen auf Art. 28 Abs. 2 GG gestützten Anspruch der Gemeinden gegenüber den Ländern auf uneingeschränkte Übertragung der Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern aus. Davon zu unterscheiden ist die Verantwortung der Länder für eine aufgabenadäquate Finanzausstattung ihrer Gemeinden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - BVerfGE 86, 148 ; Urteil vom 25. März 1998 a.a.O.). Dass sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, der den Gemeinden das Aufkommen aus den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zuweist, keine entsprechende Normsetzungskompetenz der Gemeinden herleiten lässt, liegt auf der Hand.

2. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerde hilfsweise angesprochenen Frage

der Zulässigkeit und der Grenzen zulässiger Kondominien auf dem Gebiet des Steuerrechts vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung, der Finanz- und Ertragshoheit von Kommunen.

Die Beschwerde macht geltend, der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung werde unzulässig eingeschränkt, wenn der Erlass von Steuersatzungen von der ins Ermessen gestellten Zustimmung des Finanzministeriums und des Innenministeriums abhänge. Über diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht entschieden; es kam bei seiner Auslegung des § 2 Abs. 2 KAG NW auch nicht darauf an. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Beklagten erlassenen Satzungsbestimmungen zur Erhebung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen unwirksam sind, weil hierfür - formell - eine ministerielle Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Die Bezugnahme auf steuerpolitische und sonstige Zielsetzungen des Landes steht im Zusammenhang mit dieser Bestimmung der Reichweite des Genehmigungsvorbehalts, stellt jedoch keine entscheidungstragende Aussage zu den inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NW dar.