Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 4/10 KI-generiert

Reinterpretation of attorney-filed appeal as application for leave to appeal barred after deadline

Geschäftsnummer 9 B 4/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (9th Senate) dismissed the complainant's complaint, upholding the lower court's rejection of the appeal and denying admission to the appellate proceedings; consequently, the initial administrative court decision remains in force. The dispute concerned the procedural validity of a "Berufung" (standard appeal) filed by a licensed attorney within the statutory deadline for filing an application for leave to appeal, which the party argued should be reinterpreted as such an application after the deadline for the initial filing had passed but while the period for submitting reasons remained open. The court held that under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, the issue did not have fundamental significance because existing case law clearly establishes that a formal declaration made by a professional attorney is not subject to judicial reinterpretation, particularly when the original instrument (an appeal against the substance of the judgment) and the requested instrument (an application for leave to appeal) serve different procedural purposes and exist in a hierarchical relationship. A reinterpretation is only permissible if the true intent is clarified within the initial filing deadline under § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO; since the application for leave was filed after that deadline had expired, the attempt to circumvent the statutory time limit failed.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 133 VwGO; Reinterpretation of attorney-filed appeal as application for leave to appeal barred after deadline: Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Umdeutung möglich sei, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung des Zulassungsantrags beantragt habe, die zunächst eingelegte Berufung als Antrag auf dessen Zulassung zu behandeln. Das müsse auch gelten, wenn innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Zulassungsantrag gestellt werde.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Prozessrecht Eröffnung des Verfahrens formelle Rechtskraft Feststellung der Gültigkeit Verwaltungsbeschwerde
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Volltext

Berufungseinlegung; Umdeutung in Antrag auf Zulassung der Berufung

[GRUENDE]

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Berufungseinlegung nach der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, solange die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht verstrichen ist".

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Umdeutung möglich sei, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung des Zulassungsantrags beantragt habe, die zunächst eingelegte Berufung als Antrag auf dessen Zulassung zu behandeln. Das müsse auch gelten, wenn innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Zulassungsantrag gestellt werde.

Diese Frage bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, denn sie ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Eine von einem Rechtsanwalt innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Berufung kann regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83 S. 25, vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 S. 3, vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - juris). Das gilt jedenfalls, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Bei Berufung und Berufungszulassung ist das der Fall. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die Berufung nicht bereits vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.

Eine Umdeutung kommt in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das wirkliche Begehren klargestellt wird (Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a Nr. 38 Rn. 25). Eine derartige Umdeutung scheidet aber dann aus, wenn der Zulassungsantrag - wie hier - nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wird (Beschlüsse vom 12. März 1998 a.a.O. und vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3). Denn anderenfalls würde die gesetzliche Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages umgangen werden.