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1 WDS-KSt 6/09 KI-generiert

VAT on file dispatch fees in military complaint proceedings: rejection of pass-through status for attorney-requested service

Geschäftsnummer 1 WDS-KSt 6/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (Wehrdienstsenat) granted the representative's objection and overturned the cost determination order, establishing that the court panel must consist of three professional judges without lay judges for such proceedings and that Value Added Tax (VAT) is recoverable on the file dispatch flat rate. The dispute concerned a *Wehrbeschwerde* (military complaint) procedure where the representative challenged the classification of the file dispatch fee under Nr. 9003 KV-GKG as a "pass-through item" (*durchlaufender Posten*) exempt from VAT. The court ruled that the fee does not constitute a pass-through item within the meaning of § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG when the representative, who requested the dispatch to himself, is the cost debtor, as he does not merely act as a middleman but has a direct claim to the amount; consequently, pursuant to Nr. 7008 VV-RVG, the representative is entitled to reimbursement of the VAT incurred on this specific fee.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG, § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, § 28 Abs. 2 GKG; VAT on file dispatch fees in military complaint proceedings: rejection of pass-through status for attorney-requested service: Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter anderem dagegen, dass darin die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG als durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewertet worden ist.

Schlagwörter

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MwSt.-Satz Steuerverfahren Verwaltungsgebühren Wehrpflicht Streitwert Kostenersatz
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Volltext

Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung des Gerichts; Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

[LEITSATZ]

1. Im Verfahren der wehrbeschwerderechtlichen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

2. Die Aufwendungen eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) stellen keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG (juris: UStG 1980) dar, wenn der Bevollmächtigte Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung ist.

[TATBESTAND]

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter anderem dagegen, dass darin die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG als durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewertet worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Erinnerung stattgegeben.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

...

Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO).

Über die Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

Nach § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 WBO ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. Wenn nach § 142 Satz 2 WDO die Entscheidung über die Erinnerung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats ohne ehrenamtliche Richter, aber nicht von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist (ebenso zu der Parallelvorschrift in § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO: Beschluss vom 28. September 2009 - BVerwG 1 WB 31.09 -).

Die Erinnerung ist auch begründet. (wird ausgeführt) ...

Der Erinnerung des Bevollmächtigten ist ferner insoweit stattzugeben, dass auch auf die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG gemäß Nr. 7008 VV-RVG ein Anspruch auf Ersatz der auf diese Vergütung nach dem Umsatzsteuergesetz entfallenden Umsatzsteuer besteht. Entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geäußerten Auffassung stellen die Aufwendungen des Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, sondern sind mit Umsatzsteuer zu belegen. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dann nicht, wenn der Bevollmächtigte die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist damit der Anwalt, der für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner eine Kostenrechnung erhält (OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 Ws 127/09 - juris Rn. 14, 15 und 16; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 7008 VV-RVG, Rn. 1, vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348 - NJW 2007, 1483 = juris Rn. 20; LG Mainz, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 3 T 52/07 - JurBüro 2007, 597 = juris Rn. 7; a. A. AG Dessau, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 655/06 (VI), 4 C 655/06 - AnwBl 2007, 239 = juris Rn. 4).