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1 WB 4/10 KI-generiert

Judicial panel composition for Anhörungsrüge in military service complaint proceedings under corresponding application of § 152a VwGO

Geschäftsnummer 1 WB 4/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court’s Military Service Senate confirmed the lawfulness of its own composition for deciding on a motion for hearing, effectively upholding the procedural framework where the court sits with three professional judges and without lay judges. The dispute concerned the correct judicial panel configuration for adjudicating a motion for hearing (Anhörungsrüge) against a prior military service complaint decision. The decisive legal basis is the corresponding application of Section 152a of the Administrative Procedure Act (VwGO) to the Military Service Act (WBO) via Section 23a(3) WBO, which mandates that such motions be decided by a "small" bench of three judges, thereby excluding lay members even if the underlying judgment was rendered by a larger five-judge panel.

Legislator-Regeste

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§ 152a VwGO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 10 Abs. 3 VwGO, § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; Judicial panel composition for Anhörungsrüge in military service complaint proceedings under corresponding application of § 152a VwGO: Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Prozesshandlung Wehrpflicht Verwaltungsbeschwerde Rahmenbeschluss Militärdisziplinarrecht Prozessrecht
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Volltext

Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

[LEITSATZ]

Im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

[TATBESTAND]

Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zurückgewiesen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

...

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 WBO für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Mit dieser Verweisung wird auch die Form der gerichtlichen Entscheidung, die nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei erfolgloser Anhörungsrüge durch Beschluss ergeht, in die Wehrbeschwerdeordnung transformiert. In Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheiden die Senate des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn sich die Rüge auf ein in der Besetzung mit fünf Richtern ergangenes Urteil bezieht - durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 (8 C 8.06) - juris Rn. 1). Der in der Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass über die Anhörungsrüge nur in der sich aus § 10 Abs. 3 VwGO ergebenden "kleinen" Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll, führt bei der in § 23a Abs. 3 WBO vorgesehenen entsprechenden Anwendung auch für das Wehrdienstgericht zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Dies gilt im Übrigen - soweit Entscheidungen nach § 152a VwGO in Betracht kommen - auch für die Besetzung der Verwaltungsgerichte (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und für die Oberverwaltungsgerichte, soweit der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. § 2 Satz 2 AGVwGO BE; § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGVwGO; § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO NW; § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO RP; § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO LSA).