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7 B 31/09, 7 B 31/09 (7 C 3/10) KI-generiert

Loss of watercourse status when water is fully captured in pipeline; deviation from precedent and violation of hearing rights

Geschäftsnummer 7 B 31/09, 7 B 31/09 (7 C 3/10)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the plaintiff's leave to appeal, finding the appeal justified and allowing the case to proceed to a full appellate review. The dispute concerned the loss of legal status as an above-ground water course when water was captured in a pipeline, challenging the lower court's deviation from established case law and its failure to provide a second opportunity to respond to new legal reasoning. The BVerwG held that the Federal Administrative Court of Appeals had improperly deviated from a binding precedent establishing that complete abstraction via pipeline severs the natural water cycle, and had committed a procedural error violating the right to be heard by relying on previously dismissed arguments without giving the parties notice. The decisive legal basis includes §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 138 Nr. 3 VwGO (grounds for revision and hearing rights) and § 47 GKG (dispute value).

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Loss of watercourse status when water is fully captured in pipeline; deviation from precedent and violation of hearing rights: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht ferner auf dem gleichfalls gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Es stellt sich als Überraschungsentscheidung dar. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht ohne erneuten Hinweis an die Beteiligten von seinen Hinweisen auf die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtslage im Beschluss über die Zulassung der Berufung abweichen und sein Urteil letztlich auf dieselben von ihm dort als ernstlich zweifelhaft gekennzeichneten Gründe des Verwaltungsgerichts stützen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids Durchleitungsrecht öffentliche Auskündigung Wasserrechtszins
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Volltext

Verlust der Eigenschaft als oberirdisches Gewässer; Revisionszulassung

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen vor.

1. Das Oberverwaltungsgericht ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (BVerwGE 49, 293) abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der Verlust eines offenen, an der Erdoberfläche sichtbaren Gewässerbettes wirke sich für ein Wasservorkommen als Verlust auch seiner Eigenschaft als oberirdisches Gewässer jedenfalls dann aus, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefasst werde und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen diesen ausnahmslos gemeinten Rechtssatz dahin eingeschränkt, dass auch in dieser Fallgestaltung nur in der Regel ein Verlust der Gewässereigenschaft anzunehmen sei, es vielmehr darüber hinaus einer wertenden Beurteilung bedürfe, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde.

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht ferner auf dem gleichfalls gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Es stellt sich als Überraschungsentscheidung dar. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht ohne erneuten Hinweis an die Beteiligten von seinen Hinweisen auf die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtslage im Beschluss über die Zulassung der Berufung abweichen und sein Urteil letztlich auf dieselben von ihm dort als ernstlich zweifelhaft gekennzeichneten Gründe des Verwaltungsgerichts stützen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.