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9 B 29/10 KI-generiert

Land readjustment: Validity of revisionary objections challenging factual determinations on plot equivalence and maximum plot size

Geschäftsnummer 9 B 29/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complainants' motion for leave to appeal, leaving the lower Flurbereinigungsgericht's judgment in force and ruling in favor of the opposing party. The dispute concerned a land readjustment proceeding where the challengers argued that their allocated compensation plots were unequivalent due to slope, violated the requirement to assign maximum possible plot sizes, and suffered from procedural errors including a failure to conduct a site inspection and disregard for their expert evidence. The court found no procedural defects under Section 132(2) No. 3 of the Code of Administrative Court Procedure (VwGO), holding that the lower court had adequately addressed the expert's criticisms and that the specialized composition of the Flurbereinigungsgericht allowed it to assess topographical inequivalence based on map data without an on-site examination. The court further rejected the argument that the statutory two-instance system violated the right to effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law, determined that the challenge to the application of Section 44(3) of the Land Readjustment Act (FlurbG) did not constitute a valid ground for revision, and dismissed the claim of legal divergence as such a remedy applies only to conflicts with decisions of specific higher courts listed in Section 132(2) No. 2 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO; Land readjustment: Validity of revisionary objections challenging factual determinations on plot equivalence and maximum plot size: Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht bzw. liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Bodenrecht Revisionsgründe Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Verfahrensrügen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kontrollrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts

[GRUENDE]

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht bzw. liegen nicht vor.

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht in der gebotenen Weise mit bestimmten Punkten des Klägervortrags auseinandergesetzt, geht dies an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Vielmehr hat sich das Flurbereinigungsgericht mit sämtlichen (auch) in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. agr. K. angeführten Kritikpunkten, nämlich mit der (angeblichen) Ungleichwertigkeit der Abfindung wegen der Hängigkeit der Abfindungsgrundstücke (Gutachten S. 5 f.; UA S. 10 Mitte), mit dem Gebot der Ausweisung möglichst großer Grundstücksflächen und einem vermeintlich unzureichenden Zusammenlegungsverhältnis (Gutachten S. 7, UA S. 10 f.) sowie mit der Erschließung der Abfindungsgrundstücke (Gutachten S. 8, UA S. 11 ff.) ausführlich befasst.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bzw. das gerichtliche Begründungsgebot (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist daher auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit die Beschwerde kritisiert, das Flurbereinigungsgericht sei Beweisangeboten der Kläger nicht nachgegangen, und damit der Sache nach einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), wird nicht - wie erforderlich - dargetan, um welche konkreten Beweisangebote es sich handelt, dass bereits im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden sei (ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ist dies nicht geschehen) bzw. warum sich dem Flurbereinigungsgericht von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und welche Erkenntnisse die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung, namentlich eine Ortsbesichtigung, erbracht hätte (vgl. dazu Beschluss vom 19.

August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Gerade mit Blick auf die Hängigkeit der Abfindungsflächen ist dem angefochtenen Urteil vielmehr zu entnehmen (UA S. 10 Mitte), dass sich das Flurbereinigungsgericht aufgrund seiner fachkundigen Besetzung (vgl. § 139 FlurbG) aufgrund der aus den vorgelegten Karten ersichtlichen Höhenlinien und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung in der Lage gesehen hat, die Frage einer etwaigen Ungleichwertigkeit der Landabfindung auch ohne eine Ortsbesichtigung zu beurteilen.

2. Soweit die Beschwerde - ohne dies einem Revisionszulassungsgrund zuzuordnen - kritisiert, dass Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts nur mit der Revision bzw. einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden können, mithin keine Überprüfung des Urteils des Flurbereinigungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht erfolgt, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert keinen Instanzenzug (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1971 - BVerwG 4 B 53.70 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 5 S. 9 m.w.N.). Soweit die Beschwerde weiter beanstandet, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Gebot, möglichst große Grundstücke auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), erschöpft sie sich in einer Kritik an der Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts im konkreten Fall, ohne dies einem der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO zuzuordnen.

3. Ohne revisionsrechtliche Relevanz ist schließlich, dass die Beschwerde beanstandet, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts stehe, soweit es um den einzuhaltenden Grenzabstand gehe, in Widerspruch zu einer anderen Entscheidung desselben Gerichts. Eine Divergenzrevision kommt nur bei einer Abweichung von Entscheidungen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte in Betracht.