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9 KSt 5/10 KI-generiert

Calculation of attorney hearing fees in connected administrative planning cases based on individual dispute values

Geschäftsnummer 9 KSt 5/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellants' objection to the cost assessment order, thereby upholding the clerk’s decision that the defendants are entitled to one "hearing fee" (Terminsgebühr) calculated based on the individual dispute value of the appellants' specific case (€60,000) rather than the aggregate value of the connected proceedings. The dispute concerned the allocation of attorney fees in a planning approval case regarding the expansion and relocation of a federal highway, where four separate lawsuits against the same approval decision were joined for joint oral hearing by a procedural order issued during the session. The court held that under the Attorney Fees Act (RVG) and its Supplementary Provisions, the hearing fee arises at the moment the hearing begins and the attorney is present, which occurred prior to the judicial order connecting the cases for joint proceedings; consequently, the fee is fixed to the individual dispute value of the specific suit and cannot be calculated from or apportioned by the sum of the values of all connected cases, rejecting the contrary view that such fees should be derived from the total aggregate value.

Legislator-Regeste

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Calculation of attorney hearing fees in connected administrative planning cases based on individual dispute values: Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 2009 von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzt und dabei eine Terminsgebühr nach dem Wert von 60 000 € berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Verwaltungsgebühren Planungskosten mündliche Verhandlung Streitwert verfahrensrechtliche Fragen
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Volltext

I. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen am 22. April 2009 wurden neben der Klage der Kläger gleichzeitig drei weitere Klagen anderer Kläger gegen denselben Planfeststellungsbeschluss aufgerufen (BVerwG 9 A 71.07, 72.07 und 73.07). Der Beklagte war bei Aufruf aller vier Sachen durch einen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten.

Der Vorsitzende stellte zunächst die für die Beteiligten jeweils anwesenden Personen fest und verkündete dann den Beschluss, dass alle vier Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden würden. Die Verhandlung über das Verfahren BVerwG 9 A 73.07 wurde später wieder abgetrennt. Durch Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 74.07 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Klägern zu je einem Achtel auferlegt. Durch gesonderten Beschluss hat es den Wert des Streitgegenstandes auf 60 000 € festgesetzt.

In den anderen drei Verfahren wurden Streitwerte von 45 000 €, 15 000 € und 30 000 € bestimmt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 2009 von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzt und dabei eine Terminsgebühr nach dem Wert von 60 000 € berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts.

II. Die Erinnerung der Kläger ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für das Klageverfahren der Kläger zu Recht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Einzelstreitwert dieses Verfahrens zugunsten des Beklagten in Ansatz gebracht. Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, 504;

Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92). Nach Abs. 3 der Vorbemerkung zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Es genügt dafür, dass dieser Termin stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O. VV Vorb. 3 Rn. 30). Beide Voraussetzungen waren erfüllt, als der Vorsitzende am 22. April 2009 den Verbindungsbeschluss verkündete. Denn der Verhandlungstermin hatte mit dem Aufruf der Sache begonnen, und zu diesem Zeitpunkt war einer der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretungsbereit anwesend.

Der von den Klägern hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, 855), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn sie lässt außer Acht, dass die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert - wie dargelegt - bereits entstanden war, bevor die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.