Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 2/10 KI-generiert

Pigeon-keeping nuisance: Failure to establish duty-to-investigate violation due to lack of oral requests for site inspection and witness testimony

Geschäftsnummer 4 B 2/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the complaint, rejecting the admission of revision and thereby affirming the lower administrative court's judgment against the plaintiffs. The dispute concerned a challenge to an administrative decision regarding a pigeon-keeping installation, where the plaintiffs argued that the appellate court erred by relying on an on-site inspection conducted by a civil court and a specific expert opinion, rather than conducting its own site visit or hearing neighboring witnesses. The court held that the plaintiffs failed to satisfy the strict disclosure requirements of § 133(3) Sentence 3 VwGO for a claim of violation of the duty to investigate (§ 86(1) VwGO) because they did not demonstrate that they had requested the missing evidentiary measures during the oral hearing or that the need for them was obvious to the appellate court without such requests. The court emphasized that a "duty to investigate" objection cannot be used to compensate for the failure of a party to file formal evidence motions, and it further found no procedural error in the appellate court's use of the expert opinion, as the adverse findings were based on the opinion's conclusion that the installed device was ineffective, regardless of any alleged manipulation of facts by the opposing party.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 411a ZPO; Pigeon-keeping nuisance: Failure to establish duty-to-investigate violation due to lack of oral requests for site inspection and witness testimony: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Verfahrensverletzungen Verwaltungsbeschwerde Beweisverhandlung Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 74, 222
Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ; stRspr).
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Volltext

Aufklärungsrüge als Versäumniskompensation

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Die Kläger beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Ergebnis der Augenscheinnahme durch das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 4 U 148/05 übernommen hat. Da die vom Oberlandesgericht am 29. August 2006 durchgeführte Beweisaufnahme unter völlig untypischen Umständen stattgefunden und die Brieftaubenhaltung der Beigeladenen in ihren Auswirkungen deshalb nicht zutreffend erfasst habe, hätte das Oberverwaltungsgericht selbst eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Außerdem hätte es als Zeugen benannte Nachbarn zu den Beeinträchtigungen und Belästigungen hören müssen, die von den Tauben der Beigeladenen auf ihr, der Kläger, Grundstück ausgingen.

Die Rügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Missachtung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, muss er u.a. aufzeigen, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Urteil vom 23.

Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ; stRspr). Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer Ortsbesichtigung und eine Vernehmung ihrer Nachbarn als Zeugen beantragt haben. Auch ist ihnen nicht zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern vorgehalten, sie hätten zu den tatrichterlichen, ihnen ungünstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle nichts Substantiiertes geltend gemacht, sondern sich auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Behauptungen beschränkt (UA S. 12). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

Die Kläger monieren ferner, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 411a ZPO auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zurückgegriffen hat. Die Verwertung des Gutachtens sei verfahrensfehlerhaft, weil es auf der Grundlage von Tatsachen erstellt worden sei, die die Beigeladenen manipuliert hätten. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die dem Gutachter am 17. März 2005 von den Beigeladenen präsentierte Ausflugvorrichtung hat das Oberverwaltungsgericht nicht zu der Würdigung veranlasst, dass die Belästigungen durch die umstrittene Taubenhaltung den Klägern zumutbar seien. Das Oberverwaltungsgericht ist im Gegenteil dem Gutachten in dem Befund gefolgt, eine Ausflugvorrichtung sei zur Reduzierung der Belästigungen ungeeignet (UA S. 10). Es war deshalb aus seiner Sicht nicht erheblich, ob die Beigeladenen die später wieder entfernte Ausflugvorrichtung für den 17. März 2005 nur installiert hatten, um den Gutachter zu täuschen.