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2 B 113/09 KI-generiert

Validity of mileage compensation claims without specific approval for excess distance in multi-trip travel authorizations

Geschäftsnummer 2 B 113/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, upholding the lower court's denial of reimbursement and affirming that the defendant (the employer) prevailed in the dispute over travel expense entitlement. The case involved a public schoolteacher who claimed compensation for 160 kilometers of extra-mileage incurred while visiting students at off-site internships, exceeding a pre-approved travel limit of 142 kilometers. The court held that the plaintiff lacked a claim for further mileage compensation because, under § 2 BRKG and § 5 BRKG (applicable via § 104 LBG SH), an official order or specific administrative approval is an indispensable element of the legal definition of a "business trip." Consequently, without a specific authorization for the excess distance, the costs were not service-justified, and the court clarified that the general policy question of whether a "mileage budget" for multiple trips is permissible was not dispositive, as the absence of a specific approval for the disputed kilometers was determinative.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Validity of mileage compensation claims without specific approval for excess distance in multi-trip travel authorizations: Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung bestrittene Forderung Kostenersatz Entschädigung für Dienstleistungen Bewilligung oder Genehmigung Verwaltungsbeschwerde
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Volltext

Anordnung oder Genehmigung gehört unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin, suchte im November 2007 Schüler in den Betrieben auf, in denen sie ein Betriebspraktikum absolvierten. Für die Fahrten hatte ihr der Beklagte eine Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von insgesamt 142 km erteilt. Die Klägerin legte für die Betreuungsfahrten insgesamt 302 km zurück. Die Klage, mit der sie einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung von 32 € für weitere 160 km geltend macht, ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an der Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von mehr als 142 km. Die Klägerin habe auch keinen Genehmigungsanspruch für die mehr gefahrenen 160 km, weil Entscheidungen über die Genehmigung einer Dienstreise Beamte nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung beträfen.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob eine Dienstreisegenehmigung für mehrere Fahrten mit einer Kilometerbegrenzung erteilt werden dürfe, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil ihre Beantwortung nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für weitere 160 km unabhängig davon nicht zu, ob Dienstreiseanordnungen und -genehmigungen nur für die Erledigung eines konkreten auswärtigen Dienstgeschäftes oder aus verwaltungspraktischen Gründen auch für mehrere Fahrten als "Wegstreckenbudget" erteilt werden können. Der Beklagte muss die Kosten der über 142 km hinausgehenden Betreuungsfahrten nicht erstatten, weil für diese Fahrten keine Dienstreiseanordnung oder -genehmigung vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Betreuungsfahrten nur einzeln oder auch durch Erhöhung des "Wegstreckenbudgets" hätten angeordnet oder genehmigt werden können.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG, die hier gemäß § 104 LBG SH a.F. Anwendung findet, gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Nur Dienstreisende haben einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 BRKG und damit auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG. Der Anspruch umfasst nur die Kosten von Dienstreisen und setzt daher - abgesehen von den hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen - die dienstliche Anordnung oder Genehmigung der Reise voraus. Dadurch gibt der Dienstherr zu erkennen, dass er die Reise für dienstlich geboten und die notwendigen Reisekosten für dienstlich veranlasst hält. Der Beamte kann darüber nicht an Stelle des Dienstherrn selbst entscheiden.