Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 B 25/09 KI-generiert

Humanitarian residence for exceptional hardship: insufficient articulation of fundamental legal significance regarding ECHR Article 8 rootedness and lack of vocational integration

Geschäftsnummer 1 B 25/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint for revision, finding that the application failed to meet the disclosure requirements of § 133 Abs. 3 VwGO regarding issues of fundamental legal significance, thereby leaving the lower court's order for a new review of the application in force. The dispute concerned a foreign national who had resided in Germany since birth (1988) until 2003, lacking a school leaving certificate, vocational training, or employment, and was challenging the denial of a residence permit on humanitarian grounds due to exceptional hardship. The decisive legal basis involved the assessment of whether the individual's stay constituted a protected "rootedness" under Article 8 ECHR and whether the termination of residence amounted to "exceptional hardship" under § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG; the court clarified that while the lack of professional integration is a factor, the determination of rootedness and the balancing of expulsion against these humanitarian grounds is primarily a factual task for the lower courts, guided by proportionality and constitutional rights under Articles 2 and 6 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 8 EMRK, § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, § 137 Abs. 2 VwGO, Art. 6 Abs. 1 GG; Humanitarian residence for exceptional hardship: insufficient articulation of fundamental legal significance regarding ECHR Article 8 rootedness and lack of vocational integration: ob sich ein Ausländer, der sich überwiegend rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, auf den durch Art. 8 EMRK gewährten Schutz des Privatlebens berufen kann mit der Folge, dass dieser Aufenthalt zu einer rechtlich bedeutsamen Verwurzelung führt und daraus resultierend eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr möglich ist, sondern ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erteilen ist.

Schlagwörter

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humanitäre Gründe Aufenthaltsrecht Fremdes Recht Grundrechte Ausweisungsgrund verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Art. 8 EMRK
2 VwGO) - der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
8 EMRK gewährten Schutz des Privatlebens berufen kann mit der Folge, dass dieser Aufenthalt zu einer rechtlich bedeutsamen Verwurzelung führt und daraus resultierend eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr möglich ist, sondern ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erteilen ist.
§ 137 Abs. 2 VwGO
Dass - bei Zugrundelegung der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) - der Schutzbereich des Art.
Art. 6 Abs. 1 GG
1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 133, 73
Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 73 Rn.
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Volltext

Aufenthalt aus humanitären Gründen; außergewöhnliche Härte

[GRUENDE]

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob sich ein Ausländer, der sich überwiegend rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, auf den durch Art. 8 EMRK gewährten Schutz des Privatlebens berufen kann mit der Folge, dass dieser Aufenthalt zu einer rechtlich bedeutsamen Verwurzelung führt und daraus resultierend eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr möglich ist, sondern ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erteilen ist.

Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat, sondern die Beklagte nur zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist es vor allem nicht von einem überwiegend rechtswidrigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgegangen, sondern hat im Einzelnen dargelegt, dass und warum der Kläger sich seit seiner Geburt im November 1988 bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrages im Oktober 2003 - abgesehen von einer Lücke im Zeitraum Januar 1991 bis Oktober 1992 - rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde weder in tatsächlicher Hinsicht einen Verfahrensfehler noch macht sie in rechtlicher Hinsicht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf geltend. Dass - bei Zugrundelegung der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) - der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob trotz vollständigen Fehlens bzw. allenfalls noch zu erwartender beruflicher und wirtschaftlicher Integration eines Ausländers von einer Verwurzelung bzw. gelungenen Integration eines Ausländers im Bundesgebiet ausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine Aufenthaltsbeendigung eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen kann,

rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die in dem angestrebten Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden könnte. Allein der Umstand, dass der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritt, reicht für sich allein nicht aus, um ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 20 Jahre alten Klägers zu verneinen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines hier aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe darstellt. Dabei sind das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 73 Rn. 20). Dies ist hier geschehen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - (NVwZ 2009, 1239), in der der Senat lediglich unter den dort gegebenen Umständen des Falles im Ergebnis eine schützenswerte Verwurzelung abgelehnt hat.