Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 37/09 KI-generiert

Advance payment for development contributions: Lawfulness independent of dedication status and irrelevance of defective dedication scope

Geschäftsnummer 9 B 37/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of fundamental significance, thereby upholding the lower court's judgment against the challenge. The dispute concerned the lawfulness of an advance payment order for development contributions (Vorausleistung) associated with a development installation, where the plaintiff argued that a defective dedication act covering only a subset of the necessary way parcels rendered the charge unlawful, and that the municipality improperly delayed the finalization of liability through unambiguous dedications. The court held that, based on established case law, the validity of an advance payment does not depend on whether the street has already been dedicated to public traffic, as this requirement applies only to final development contributions; consequently, a dedication that is merely erroneous in scope is legally indistinguishable from a total absence of dedication for this purpose. The court further ruled that the argument regarding the municipality's purported tactic of indefinitely postponing the emergence of contribution obligations lacked decisional relevance because the subject matter of the charge was not definitively established until the municipality acquired the last necessary parcel shortly before the relevant dedication, a fact not found to constitute improper delay by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO; Advance payment for development contributions: Lawfulness independent of dedication status and irrelevance of defective dedication scope: Wie die Beschwerde selbst anerkennt, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag - die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht davon abhängt, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Urteile vom 14. Juni 1968 - BVerwG 4 C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 7, vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 10 und vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 49).

Schlagwörter

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Gemeindehaftung Abschlagszahlungen Obligationenrecht Beitragsstatut Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Vorausleistung zum Erschließungsbeitrag; Widmung der Erschließungsanlage

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die verlangen, dass die Beschwerde eine konkrete verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage formuliert, die grundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). In jedem Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragen.

Wie die Beschwerde selbst anerkennt, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag - die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht davon abhängt, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Urteile vom 14. Juni 1968 - BVerwG 4 C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 7, vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 10 und vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 49).

Soweit die Beschwerde die Frage stellt, ob dies nicht nur beim völligen Fehlen eines Widmungsaktes gilt, sondern auch wenn ein ergangener Widmungsakt fälschlicherweise lediglich einen Teil der Wegeparzellen einer Erschließungsanlage erfasst, ergibt sich daraus kein Klärungsbedarf. Es ist ohne weiteres einsichtig, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass die dargestellte Rechtsprechung auch bei einer lediglich in ihrem Umfang fehlerhaften Widmung Geltung beansprucht. Denn ist das Vorliegen einer Widmung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung, kann es keinen Unterschied machen, ob die Widmung gänzlich fehlt oder ob sie lediglich in ihrem Umfang fehlerhaft ist (und die Gemeinde später die Widmung auf weitere Wegeparzellen erstreckt).

Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, "ob die Kommune berechtigt ist, durch die ggf. erforderliche Konkretisierung einer zunächst inhaltlich unbestimmten Widmung das endgültige Entstehen der Beitragspflicht stets aufs Neue hinauszuzögern", fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Streitfall der zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten notwendige Grunderwerb erst am 17. September 2008 mit dem Eigentumserwerb der Wegeparzelle 21/3 durch die Beklagte abgeschlossen wurde (UA S. 6), mithin kurz vor der zweiten Widmungsverfügung vom 2.

Februar 2009, auf die sich die Beschwerde mit der vorstehenden Frage bezieht. Im Übrigen geht die Beschwerde von einem Sachverhalt aus, nämlich dass die Beklagte das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten "stets aufs Neue verzögert" hat, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, und formuliert damit eine Rechtsfrage, die sich weder dem Oberverwaltungsgericht gestellt hat noch sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Dem angefochtenen Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Widmung vom 2.

Februar 2009 für wirksam hält.