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4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26) ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0 KI-generiert

Relationship between spatial planning law and specialized administrative law in authorizing target deviations for development measures

Geschäftsnummer 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the suspension of the lower court's non-acceptance of revision and admitted the appellant's revision for further hearing, prioritizing the applicant in this procedural stage. The dispute arose from a judicial review procedure challenging a development plan, specifically concerning the legality of a target deviation under § 6 Abs. 2 Federal Spatial Planning Act (ROG) within the context of a development measure under § 165 Building Code (BauGB). The court admitted the revision based on the fundamental significance of the legal question regarding the hierarchical relationship between spatial planning law and specialized administrative law in authorizing such target deviations.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 165 BauGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Relationship between spatial planning law and specialized administrative law in authorizing target deviations for development measures: Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Schlagwörter

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Raumplanungsgesetz Prozessrecht prozessuale Revision Bauplan Verwaltungsmaßnahme nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 165 BauGB
2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.