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4 B 9.25 ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B9.25.0 KI-generiert

Admissibility of review: legal interest in neighbor challenge to building permit despite pending statutory amendment and temporal scope of law for assessment

Geschäftsnummer 4 B 9.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appeal of the co-defendant against the refusal to admit revision, leaving the decision of the Higher Administrative Court of Baden-Württemberg in force and ordering the co-defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a neighbor's challenge to a building permit, where the appellate court had ruled that the right to judicial protection was not excluded by a subsequent statutory amendment that rendered the constructed building permissible, and that the permit violated the neighbor's rights based on the law in force at the time of authorization. The BVerwG held that the case lacked fundamental legal significance because the question of legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) is fact-specific and the court properly excluded non-in-force laws from its assessment, as German administrative procedure requires judging cases based on the law in force at the time of the decision rather than enacted but not yet effective amendments. The rejection of the appeal was further based on the finding that no divergence from established case law existed regarding the applicable temporal scope of laws, and the alleged procedural error of issuing a substantive judgment instead of a procedural dismissal was actually a substantive legal error concerning the material admissibility of the claim.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 BauGB, § 42 VwGO; Admissibility of review: legal interest in neighbor challenge to building permit despite pending statutory amendment and temporal scope of law for assessment: Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

Schlagwörter

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Baubewilligung Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Normenkontrolle gesetzlicher Anspruch Revision eines Entscheids Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 121, 1
April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 LS 1 und S.
BVerwGE 131, 352
August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn.
BVerwGE 156, 1
August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn.
BVerwGE 55, 220
Februar 1978 - 4 C 25.75 - [insoweit in BVerwGE 55, 220 nicht abgedruckt] juris Rn.
BVerwGE 178, 201
April 2023 - 2 C 18.21 - BVerwGE 178, 201 Rn.
BVerwGE 179, 1
Mai 2023 - 9 CN 1.22 - BVerwGE 179, 1 Rn.
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Volltext

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Baugenehmigung dann entfällt, wenn aufgrund einer bereits verkündeten Rechtsänderung das auf Grundlage einer erteilten Baugenehmigung mittlerweile errichtete Wohnhaus genehmigungsfähig wird und deshalb Bestandsschutz genießt,

führt nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung nur dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213 S. 12 f.; Beschlüsse vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482, vom 7. Februar 1997 - 4 B 224.96 - [insoweit in Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 239 nicht abgedruckt] juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die Nutzlosigkeit muss tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 LS 1 und S. 3 und Beschluss vom 23. November 2016 - 2 B 63.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 47 Rn. 7). Ob danach ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Zudem geht die Frage am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Das Berufungsgericht hat nicht die Prämisse zugrunde gelegt, dass das bereits errichtete Wohnhaus aufgrund der verkündeten, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung aber noch nicht in Kraft getretenen Rechtsänderung genehmigungsfähig sein werde. Es hat vielmehr die materielle Genehmigungsfähigkeit des bereits errichteten Vorhabens aufgrund des zukünftigen materiellen Rechts und eine damit einhergehende - oder auch unabhängig davon bestehende - Unverhältnismäßigkeit einer künftigen (Teil-)Rückbauverfügung als offen angesehen.

b) Der Frage,

ob für die Beurteilung, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nicht nur solche nachträglichen Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits "eingetreten" bzw. in Kraft getreten sind, sondern ausnahmsweise auch solche, die durch eine bereits verkündete Gesetzesänderung unmittelbar bevorstehen,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats ist - wie die Beschwerde nicht verkennt - geklärt, dass für die Beurteilung einer Baunachbarklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend ist. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21 und vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn. 17 jeweils m. w. N.; Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 4). Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - [insoweit in BVerwGE 55, 220 nicht abgedruckt] juris Rn. 15, vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ-RR 2022, 42 Rn. 12 m. w. N. und vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - BVerwGE 178, 201 Rn. 10. Zukünftige Rechtsänderungen, wie etwa verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Rechtsvorschriften können nicht Prüfungsmaßstab sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 - BVerwGE 179, 1 Rn. 28). Weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht dar. Hat die Baunachbarklage - wie hier - bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132 S. 15).

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 3.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. August 2024 - 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 f.).

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz, dass für die Entscheidung des Gerichts auch Rechtsänderungen maßgeblich sind, die in dem für die Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, hat der Senat in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 - (BRS 76 Nr. 162 (2020)) weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Dort ging es um die Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt für eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung maßgebend ist, wenn während des Berufungsverfahrens eine Änderung der Sach- und Rechtslage dadurch eingetreten ist, dass der Bauherr auf die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung teilweise verzichtet hat und eine entsprechende Änderungsgenehmigung erteilt worden ist.

3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Sachurteil statt durch (klageabweisendes) Prozessurteil entschieden, greift nicht durch. Eine Entscheidung durch Sachurteil statt durch Prozessurteil kann einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte oder der zugrunde liegenden Maßstäbe beruht. Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn das Gericht bei Anwendung der prozessualen Vorschriften die materielle Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Denn auch insoweit ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn der Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2011 - 8 B 28.10 - juris Rn. 2, vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18 sowie vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 10 und vom 6. August 2024 - 4 B 4.24 - juris Rn. 7 m. w. N. zur umgekehrten Konstellation). Danach führt die Beschwerde nicht auf einen Verfahrensmangel. Sie macht nicht geltend, dass die Vorinstanz den prozessrechtlichen Maßstab für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses verfehlt habe. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund zukünftigen Rechts und die Möglichkeit einer Rückbauverfügung als offen zu bewerten seien. Damit stellt sie lediglich die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz infrage.

b) Mit dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Beurteilung des Klagebegehrens zukünftige Rechtsänderungen berücksichtigen müssen, macht die Beschwerde keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2022 ​- 4 B 24.21 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.