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8 B 13.26 ECLI:DE:BVerwG:2026:110326B8B13.26.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeals against unchallengeable leave-to-appeal rejections and hearing objection rulings under §§ 152, 152a VwGO

Geschäftsnummer 8 B 13.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiffs' application for legal aid and rejected their complaints, finding both procedurally inadmissible; consequently, the prior decisions of the Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg from July 20, 2023, and November 18, 2025, remain in force, and the plaintiffs bear the costs of the appellate proceedings without court fees. The dispute involved the plaintiffs' attempt to challenge the OVG's rejections of their applications for leave to appeal and their hearing objection (Anhörungsrüge), which the BVerwG determined were legally impermissible attempts to file "complaints" against decisions that are statutorily unchallengeable. The decisive legal basis was § 152 Abs. 1 and § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, which establish that orders denying leave to appeal and rulings on hearing objections are final and unappealable, rendering the plaintiffs' remedies inadmissible regardless of any alleged bias or previous judicial notices.

Legislator-Regeste

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§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 88 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Inadmissibility of appeals against unchallengeable leave-to-appeal rejections and hearing objection rulings under §§ 152, 152a VwGO: The dispute involved the plaintiffs' attempt to challenge the OVG's rejections of their applications for leave to appeal and their hearing objection (Anhörungsrüge), which the BVerwG determined were legally impermissible attempts to file "complaints" against decisions that are statutorily unchallengeable. The decisive legal basis was § 152 Abs. 1 and § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, which establish that orders denying leave to appeal and rulings on hearing objections are final and unappealable, rendering the plaintiffs' remedies inadmissible regardless of any alleged bias or previous judicial notices.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Zwischenentscheiden Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Der sinngemäße Antrag der Kläger, ihnen für die von ihnen als "Klage" bezeichneten Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Eine Anhörung der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher nicht geboten.
§ 88 VwGO
Es ist gemäß § 88 VwGO sinngemäß als Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung sowie als Beschwerde gegen die Zurückweisung der dagegen erhobenen Anhörungsrüge auszulegen.
§ 152 Abs. 1 VwGO
Established that the Oberverwaltungsgericht's decision on the application for leave to appeal was unchallengeable, rendering the plaintiff's complaint inadmissible.
§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO
Established that the Oberverwaltungsgericht's rejection of the hearing objection was not subject to further appeal, rendering the complaint inadmissible.
§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen.
§ 60 Abs. 1 VwGO
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht möglich, weil die Kläger ihr Begehren entgegen dem Hinweis der Vorinstanz nicht umgestellt, sondern an ihrem unstatthaften Berufungszulassungsbegehren festgehalten haben.

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 165/09
Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 LS 1 u.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 152 Abs. 1 VwGO

Established that the Oberverwaltungsgericht's decision on the application for leave to appeal was unchallengeable, rendering the plaintiff's complaint inadmissible.

§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Established that the Oberverwaltungsgericht's rejection of the hearing objection was not subject to further appeal, rendering the complaint inadmissible.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Served as the basis for the order that the plaintiffs bear the costs of the proceedings.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Provided the legal basis for waiving the collection of court costs in the complaint proceedings.

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Volltext

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

[GRUENDE]

Der Senat kann ungeachtet des von der Klägerin zu 1 mit E-Mail vom 5. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 erklärten "lebenslangen Kontaktverbots" für die Vorsitzende des Senats in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Dabei kann offenbleiben, ob das Kontaktverbot ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einschließen sollte. Ein solches Gesuch hindert eine Sachentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht, wenn es offenkundig unzulässig und deshalb unbeachtlich ist. Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsvorbringen von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Vom Prozessrecht gedeckte richterliche Hinweise und Anregungen können grundsätzlich kein Ablehnungsgesuch rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 LS 1 u. Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 6). Auf die Kritik an einem solchen Hinweis vom 4. Februar 2026 - BVerwG 8 ER 4.25 -, der auf die Unanfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidungen aufmerksam macht, beschränkt sich jedoch die Begründung des Kontaktverbots.

1. Der sinngemäße Antrag der Kläger, ihnen für die von ihnen als "Klage" bezeichneten Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 und 5 ZPO unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die sinngemäß eingelegten Rechtsbehelfe sind nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unzulässig. Eine Anhörung der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher nicht geboten.

a) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025. Es ist gemäß § 88 VwGO sinngemäß als Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung sowie als Beschwerde gegen die Zurückweisung der dagegen erhobenen Anhörungsrüge auszulegen.

Die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 kann nicht mit Rechtsbehelfen zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Auch die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht anfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit wurde jeweils in den angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und nochmals mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 hingewiesen.

b) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 132 ff. VwGO in den erstinstanzlichen Entscheidungen auszulegen, wäre mit § 88 VwGO nicht vereinbar, weil es sich ausdrücklich gegen die oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüsse richtet. Unabhängig davon könnte eine solche Auslegung seine Erfolgsaussichten auch nicht verbessern. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht möglich, weil die Kläger ihr Begehren entgegen dem Hinweis der Vorinstanz nicht umgestellt, sondern an ihrem unstatthaften Berufungszulassungsbegehren festgehalten haben.

Andere Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht stehen nicht zur Verfügung. Außerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeiten darf es nicht tätig werden. Darauf hat das gerichtliche Schreiben vom 4. Februar 2026 in dem Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 bereits hingewiesen.

2. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 waren aus den oben unter 1. a) ausgeführten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird insoweit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) abgesehen. Im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ZPO sind keine Gerichtskosten angefallen.

Eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 GKG erübrigt sich, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden.