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1 W-VR 1.26 ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR1.26.0 KI-generiert

Interim relief against military disciplinary authority in federal civil service: unauthorized conduct under § 132 StGB and deployment of commissioned officers

Geschäftsnummer 1 W-VR 1.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (1st Military Service Senate) dismissed the applicant's request for interim relief, ruling that the applications were both inadmissible and unfounded. The dispute concerned the applicant's challenge against the Federal Ministry of Defense's deployment of commissioned military personnel to exercise command and disciplinary powers over him within a federal administrative office, with the applicant seeking to suspend these powers until the main litigation was resolved. The court determined that the applicant could access subsequent legal remedies for any resulting military measures, rejecting his argument that performing his assigned duties would constitute unauthorized conduct under § 132 of the Criminal Code, as his assignment was validly delegated by the relevant federal agency and explicitly requested by a civilian superior. Furthermore, the court affirmed that the applicant's concerns regarding the constitutional propriety of military service in a civilian administrative office were unfounded, relying on prior case law establishing that such deployments are permissible.

Legislator-Regeste

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§ 132 StGB; Interim relief against military disciplinary authority in federal civil service: unauthorized conduct under § 132 StGB and deployment of commissioned officers: Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre, gegen eventuelle truppendienstliche Maßnahmen nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von ihm dafür ins Feld geführte Gefahr, dass er sich allein durch eine Betätigung im Bundesamt ... (...) nach § 132 StGB strafbar machen würde, liegt bei ordnungsgemäßer Dienstausübung schon deshalb fern, weil er jedenfalls nicht "unbefugt" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Unbefugtes Handeln setzte voraus, dass er ohne die Einwilligung der maßgeblichen staatlichen Stellen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 9.

Schlagwörter

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Militärdisziplinarrecht Vorläufiger Rechtsschutz Verwaltungsberuf Wehrpflicht Übertragung von Befugnissen Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 416/93
Dezember 1993 - 4 StR 416/93 - ​NJW 1994, 1228 Rn.
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Volltext

Die Anträge werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,

"den BMVg zu verpflichten, den Einsatz der BeaAngelMilPers gegenüber dem ASt bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen, hilfsweise den BeaAngelMilPers bis dahin zu untersagen, Befehls- und Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ASt auszuüben,"

haben keinen Erfolg. Sie sind, auch wenn sie als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss der noch nicht anhängigen Hauptsache gewertet werden können, unzulässig und unbegründet. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 - 1 W-VR 6.24 - (juris Rn. 14) verwiesen.

Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre, gegen eventuelle truppendienstliche Maßnahmen nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von ihm dafür ins Feld geführte Gefahr, dass er sich allein durch eine Betätigung im Bundesamt ... (...) nach § 132 StGB strafbar machen würde, liegt bei ordnungsgemäßer Dienstausübung schon deshalb fern, weil er jedenfalls nicht "unbefugt" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Unbefugtes Handeln setzte voraus, dass er ohne die Einwilligung der maßgeblichen staatlichen Stellen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 9.

Dezember 1993 - 4 StR 416/93 - ​NJW 1994, 1228 Rn. 20; Sternberg-Lieben/​Steinberg, in: Schönke/​Schröder, StGB, 31. Aufl. 2025, § 132 Rn. 11). Das ist hier aber nicht der Fall. Dem Antragsteller wurde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im ... mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. April 2025 übertragen, was nach der auch hier gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 ​- 1 W-VR 8.25 - juris Rn. 19 ff.). Zudem wurde er nach eigener Aussage seitens eines "Zivilisten" im ... ausdrücklich zur Aufnahme seines Dienstes aufgefordert.

Mit den Bedenken des Antragstellers gegen eine Tätigkeit von Soldaten in einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung hat sich der Senat im Übrigen wiederholt und intensiv auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2025 - 1 W-VR 8.25 - juris Rn. 30 ff. und vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 - Rn. 28). Hiernach sind die Bedenken, die der Antragsteller gegen seinen Einsatz beim ... oder dem seiner Vorgesetzten vorbringt, unbegründet.