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10 B 5.25, 10 B 5.25 (10 C 3.26) ECLI:DE:BVerwG:2026:170326B10B5.25.0 KI-generiert

Scope of authority for waste collection mandates under Section 22(2) Packaging Act

Geschäftsnummer 10 B 5.25, 10 B 5.25 (10 C 3.26)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the defendant's complaint and permitted the revision appeal, overriding the lower court's refusal, while reserving costs and the final judgment for the upcoming appellate proceedings. The dispute concerns the legality of a municipal waste collection directive requiring the pickup, emptying, and roadside replacement of lightweight packaging containers from the customer's property (partial full service), challenging whether such an operational mandate falls within the regulatory authority granted to waste management associations. The decisive legal issue is whether this specific operational instruction is encompassed by the rule-making powers under Section 22(2) sentence 1 of the Packaging Act (VerpackG).

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 GKG; Scope of authority for waste collection mandates under Section 22(2) Packaging Act: Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob die Anordnung in einer Rahmenvorgabe für die Sammlung von Leichtverpackungen, dass die Abfalltonnen von einem Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sogenannter partieller Vollservice), von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst ist.

Schlagwörter

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Siedlungsabfälle Verwaltungsbehörde Richtlinie Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Revision eines Entscheids Deponiebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
§ 63 Abs. 1 GKG
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
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Volltext

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 38 994 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob die Anordnung in einer Rahmenvorgabe für die Sammlung von Leichtverpackungen, dass die Abfalltonnen von einem Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sogenannter partieller Vollservice), von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.