Hearing complaint inadmissible due to failure to comply with mandatory legal representation for non-admission proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the applicant's hearing complaint and ordered him to bear the procedural costs, thereby upholding the lower court's dismissal of his complaint for lack of admissible legal representation. The applicant challenged a prior appellate decision that had dismissed his non-admission complaint because he had not complied with the mandatory legal representation requirement when filing the initial appeal, arguing instead that his subsequent appointment of counsel and the court's awareness of it negated any procedural delay. The court held the complaint inadmissible and without merit because the mandatory requirement for representation by a lawyer or a person qualified for judicial office under § 22b(1) sentence 2 in conjunction with § 22a(5) sentence 1 WBO applies equally to hearing complaints filed against non-admission dismissals pursuant to §§ 23a(3) WBO and 152a(2) sentence 5 VwGO, meaning the applicant could not validly file the complaint himself merely by nominating a lawyer for future action.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Hearing complaint inadmissible due to failure to comply with mandatory legal representation for non-admission proceedings: Der Antragsteller ist bei der Einlegung der Anhörungsrüge nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten worden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat. Die gesetzliche Regelung über den Vertretungszwang bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) gilt uneingeschränkt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
[TATBESTAND]
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2025 im Verfahren 1 WNB 10.25, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, weil er bei deren Einlegung nicht den Anforderungen von § 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 WBO entsprechend vertreten war.
Er macht mit der durch ihn selbst erhobenen Rüge geltend, dass der Beschluss aufgrund unvollständiger Informationen ergangen sei. Er habe in einem Schreiben vom 23. September 2025 seinen Rechtsanwalt benannt. Eine Säumnis sei nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 ), ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen.
1. Der Antragsteller ist bei der Einlegung der Anhörungsrüge nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten worden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat. Die gesetzliche Regelung über den Vertretungszwang bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) gilt uneingeschränkt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge.
Nach § 23a Abs. 3 WBO gilt für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO bleibt bei der Erhebung der Anhörungsrüge § 67 Abs. 4 VwGO unberührt, der den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten regelt. Da es sich bei § 23a Abs. 3 WBO um eine Analogieverweisung handelt, ist § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO so zu lesen, dass bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO die Regelungen über den Vertretungszwang in § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO unberührt bleibt. Gilt damit der Vertretungszwang auch für das Verfahren der Anhörungsrüge, so kann diese nur wirksam durch einen postulationsfähigen Vertreter - einen Rechtsanwalt oder eine Person, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat - erhoben werden (vgl. Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I, Teil 5b, Stand März 2025, Yo WBO § 22a Rn. 42; Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 22a Rn. 24 ).
2. Im Übrigen hat der Antragsteller eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder ausreichend dargelegt (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), noch liegt diese vor. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benannt hat. Dies war aber unerheblich. Aus dem für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vertretungszwang (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) folgt, dass diese - wie im angegriffenen Beschluss dargelegt - nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt wirksam erfolgen werden kann. Es genügt nicht, dass - wie hier geschehen - der Rügeführer die Anhörungsrüge selbst erhebt und in dieser lediglich einen Rechtsanwalt benennt, der zukünftig tätig werden soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.