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5 B 14.25, 5 B 14.25 (5 C 1.26) ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B5B14.25.0 KI-generiert

Adequacy of non-monetary compensation for immaterial harm arising from an excessively long judicial proceeding under § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG

Geschäftsnummer 5 B 14.25, 5 B 14.25 (5 C 1.26)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Higher Administrative Court's denial of leave to appeal and granted the plaintiff's petition, admitting the constitutional revision under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO due to the fundamental legal significance of the case. The dispute centers on compensation for an excessively long judicial proceeding, specifically challenging the lower court's adequacy in balancing individual circumstances to determine if non-monetary redress (Wiedergutmachung auf andere Weise) sufficiently compensates for immaterial disadvantages. The decisive legal basis involves § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG, requiring a comprehensive assessment of all case-specific facts when deciding on the form of reparation, an issue the BVerwG intends to develop further through the admitted revision.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Adequacy of non-monetary compensation for immaterial harm arising from an excessively long judicial proceeding under § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG: Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.

Schlagwörter

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nicht-administrative Streitigkeit Revision eines Entscheids Geldentschädigung Schadenersatzanspruch Angemessenheit der Verfahrensdauer Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung von Einzelfallumständen zur Ermittlung der Art und Weise der Wiedergutmachung für ein überlanges Gerichtsverfahren

[TENOR]

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.