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8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26) ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B8B17.25.0 KI-generiert

Eligibility of uranium mining waste sites as administrative assets under Unification Treaty for continued radioactive residue storage

Geschäftsnummer 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) 8th Senate overturned the lower administrative court's refusal to permit a revision appeal and explicitly granted the permission to file a revision, with the cost decision deferred to the main proceedings. The dispute concerns the legal allocation of former people-owned land parcels utilized by a former state mining company for the disposal of radioactive residues from uranium mining, where the respondent contested whether the continuing presence of waste rendered the land part of administrative assets under the Unification Treaty. The decisive legal basis is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, granting permission for revision due to the fundamental significance of the question whether such lands, returned unsanitized to the state by 1962 and still containing deposits in 1989, directly served the fulfillment of an administrative task under Art. 21 Abs. 1 of the Unification Treaty, an issue of broad relevance across numerous legacy sites.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 121 VwGO; Eligibility of uranium mining waste sites as administrative assets under Unification Treaty for continued radioactive residue storage: Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Dessen Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO beeinträchtigt ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten. Im absehbaren Folgeprozess könnte er sich bei Rechtskraft des Urteils nicht darauf berufen, die Klägerin sei gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags (EV) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flurstücke geworden.

Schlagwörter

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radioaktiver Abfall Verwaltungsvermögen Vertragsänderung Abfallentsorgung Gliedstaat unterirdische Abfalllagerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Zuordnung von Grundstücken, die von der SDAG Wismut zur Ablagerung von Rückständen aus geförderten Erzen des Uranbergbaus genutzt wurden

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Dessen Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO beeinträchtigt ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten. Im absehbaren Folgeprozess könnte er sich bei Rechtskraft des Urteils nicht darauf berufen, die Klägerin sei gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags (EV) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flurstücke geworden.

Der Rechtssache kommt auch die vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob volkseigene Flurstücke, die der SDAG Wismut zum Uranbergbau oder zur Uranaufbereitung überlassen, von ihr zur Ablagerung radioaktiven Materials aus dieser Tätigkeit genutzt und bis zum 31. Dezember 1962 unsaniert an ein Staatsorgan der DDR zurückgegeben wurden, bei Fortbestehen der Ablagerung am 1. Oktober 1989 unmittelbar der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV dienten.

Die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dieser Frage ergibt sich aus der Vielzahl der Altstandorte der SDAG Wismut. Auf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht übersandten Vortrag zu zehn weiteren Flurstücken kommt es dabei nicht an. Bereits mit der Beschwerdebegründung hat der Beigeladene zu 2 dargelegt, dass allein im Freistaat Sachsen 46 Flurstücke betroffen sind. Zu diesen gehören nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 auch Haldengrundstücke, die zwar keine Tailings, aber sonstiges radioaktives Material enthalten. Dass solche Grundstücke bislang nicht zugeordnet werden konnten, ist nach der Verfahrensgeschichte vor allem auf den Streit um die noch nicht geklärte Einordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 f. EV zurückzuführen. Schließlich kann die aufgeworfene Rechtsfrage auch Bedeutung für Wismut-Altstandorte außerhalb Sachsens gewinnen.

Einer Streitwertfestsetzung für das gerichtskostenfreie Verfahren bedarf es nicht. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 VZOG verwiesen.