Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 13.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B4BN13.25.0 KI-generiert

Determination of "Vicinity" and Buildable Plot Area in Unplanned Inner Areas under § 34 BauGB

Geschäftsnummer 4 BN 13.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the judgment of the Bavarian Administrative Court of Appeal and leaving the lower court’s decision in force; the applicant bears the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the interpretation of the concept of "vicinity" (*nähere Umgebung*) within the uncontrolled inner area (*Innenbereich*) under § 34(1) Sentence 1 of the German Building Code (BauGB), specifically whether the buildable floor area (*Grundstücksfläche, die überbaut werden soll*) and the depth of building (*Bautiefe*) are limited to buildings on the same side of the access road or can be derived from the broader surrounding block. The court held that no fundamental legal significance existed to justify admission for revision, as established case law dictates that the vicinity must be determined individually based on the specific urban situation for each criterion, and that while the buildable area is linked to the location of the structure and the "actual street boundary" under § 23(4) Sentence 2 of the German Building Ordinance (BauNVO), general presumptions regarding street sides serve only as starting points that do not exempt courts from assessing case-specific facts.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 BauGB, § 34 Abs. 1 BauGB; Determination of "Vicinity" and Buildable Plot Area in Unplanned Inner Areas under § 34 BauGB: The dispute concerned the interpretation of the concept of "vicinity" (*nähere Umgebung*) within the uncontrolled inner area (*Innenbereich*) under § 34(1) Sentence 1 of the German Building Code (BauGB), specifically whether the buildable floor area (*Grundstücksfläche, die überbaut werden soll*) and the depth of building (*Bautiefe*) are limited to buildings on the same side of the access road or can be derived from the broader surrounding block. The court held that no fundamental legal significance existed to justify admission for revision, as established case law dictates that the vicinity must be determined individually based on the specific urban situation for each criterion, and that while the buildable area is linked to the location of the structure and the "actual street boundary" under § 23(4) Sentence 2 of the German Building Ordinance (BauNVO), general presumptions regarding street sides serve only as starting points that do not exempt courts from assessing case-specific facts.

Schlagwörter

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Baugelände Auslegung von Urteilen Stadtregion rechtliche Vermutung Grundeigentum Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Bestimmung des Begriffs "nähere Umgebung" für das Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl.
§ 34 BauGB
nach welchem Maßstab der Umgriff zur Beurteilung einer städtebaulichen Ordnung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu bestimmen ist,
§ 34 Abs. 1 BauGB
Mit "Umgriff" oder auch "Umkreis" ist mithin der räumliche Bereich umschrieben, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB jeweils zu bewerten ist.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Provision cited in the dispositive to justify the order that the applicant bears the costs of the complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision cited in the dispositive to justify the order that the applicant bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Bestimmung des Begriffs "nähere Umgebung" für das Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2024 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

1. nach welchem Maßstab der Umgriff zur Beurteilung einer städtebaulichen Ordnung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu bestimmen ist,

oder anders ausgedrückt,

ob der Umgriff zur Beurteilung einer städtebaulichen Ordnung im unbeplanten Innenbereich deckungsgleich mit der näheren Umgebung ist,

bzw. konkret,

ob der Umgriff zur Beurteilung der städtebaulichen Ordnung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im Hinblick auf die Bautiefe von der an der Erschließungsstraße entlang derselben Straßenseite gelegenen Bebauung abzuleiten ist,

2. nach welchen allgemeinen Maßstäben sich die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche beurteilt, die überbaut werden darf,

oder anders ausgedrückt,

ob von einem Unteraspekt des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, auf den Umgriff der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geschlossen werden darf,

bzw. konkret,

ob die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, auf diejenige Bebauung beschränkt ist, die an derselben Erschließungsstraße gelegen ist,

bzw.,

ob es einen Grundsatz gibt, wonach die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die Bebauung entlang derselben Erschließungsstraße beschränkt ist,

bzw.,

ob die Maßgabe, dass die Bautiefe entsprechend § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln ist, die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingrenzt,

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Maßstäbe zur Bestimmung des Umgriffs der näheren Umgebung nach § 34 BauGB sind, soweit verallgemeinerungsfähig, nicht klärungsbedürftig. Das gilt auch hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wie der Umgriff der näheren Umgebung zu bestimmen ist. Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2025 - 4 C 2.24 - ZfBR 2025, 570 Rn. 10 m. w. N.; Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 7 und vom 4. Januar 2022 - 4 B 35.21 - BRS 90 Nr. 56 S. 461 m. w. N.). Mit "Umgriff" oder auch "Umkreis" ist mithin der räumliche Bereich umschrieben, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB jeweils zu bewerten ist. Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -​ ZfBR 2009, 693 m. w. N.).

Weiter ist - wie die Beschwerde nicht verkennt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens ankommt. Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 - BRS 87 Nr. 65 S. 461 m. w. N.).

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 20). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die zum Teil bei der Bestimmung der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche eine Regelannahme zugrunde legt, die entweder auf das Straßengeviert, in dem das Baugrundstück liegt (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 2 L 8/22.Z - LKV 2023, 322 ; OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 - 3 LB 284/15 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - juris Rn. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - VBlBW 2006, 191 ), oder - wie der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall (UA S. 20 f.) - auf die jeweilige Erschließungsstraße und die gleiche Straßenseite (vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2024 - 1 LB 6/23 - DVBl 2024, 1232 Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LB 4/21 - NVwZ-RR 2023, 174 Rn. 18) abstellt. Ob diese Annahmen "in der Regel" oder "im Grundsatz" zutreffen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnen nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall gerade nicht entbindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 9). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen und hat seine Prüfung danach ausgerichtet (UA S. 21). Er hat erwogen, ob fallbezogene Besonderheiten bestehen, die zu einem größeren Umgriff führen, der das Geviert oder die im Geviert auf drei Grundstücken (R-straße ..., Z-straße ..., ...) rückwärtig errichteten Hauptbaukörper erfasst, und dies im Ergebnis verneint. Diese Bewertung des konkreten Einzelfalls ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.