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8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25) ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8B3.25.0 KI-generiert

Compensation for minors under § 1a VwRehaG: requirement of individually directed intent for state security measures against parents

Geschäftsnummer 8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Administrative Court of Meiningen’s refusal to allow an appeal, thereby granting the appellant leave to proceed to the Federal Administrative Court on the merits. The case involves a dispute over compensation under § 1a Abs. 2 of the State Rehabilitation Act (VwRehaG) for a minor who was subjected to state security measures as part of the operational control (Operative Personenkontrolle) of their politically pursued parents in the former East Germany. The central legal issue is whether such a claim requires proof of a specifically and individually directed intent to destroy the child, a question of fundamental significance identified by the BVerwG that remains unresolved in prior case law. The court determined that the issues presented satisfy the criteria for fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, necessitating review by the appellate court to clarify the requisite standard of intent for minors in these circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 GKG; Compensation for minors under § 1a VwRehaG: requirement of individually directed intent for state security measures against parents: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.

Schlagwörter

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minderjähriges Kind elterlicher Konflikt sichernde Massnahmen staatliche Entschädigung Erziehungsurlaub Strafmündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Anspruch eines Minderjährigen nach § 1a Abs. 2 VwRehaG wegen Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung der Eltern; individuelle Zersetzungsabsicht

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.