Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 12.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:101125B4BN12.25.0 KI-generiert

Classifying quota-based usage requirements in special mixed-use zones as specifications of the type of building use under § 11(2) BauNVO

Geschäftsnummer 4 BN 12.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the appellant’s complaint against the non-allowance of revision, leaving in force the lower court’s dismissal of the challenge, thereby upholding the validity of the local zoning regulation. The dispute concerned whether a binding development plan requirement for a special mixed-use zone designated for "permanent residence and lodging services," which mandated that at least 30% of the gross floor area of any new residential building be allocated to permanent housing, constituted a valid specification of the type of building use under German planning law. The court held that such a quantitative allocation rule qualifies as a specification of the type of building use pursuant to § 11(2) sentence 1 of the Building Ordinance (BauNVO), as it refines the permissible scope of use types through project-dependent, building-specific quotas rather than unlawful area-wide contouring. The decisive legal basis for the ruling is the authority of municipalities under § 11(2) sentence 1 BauNVO to make specific determinations for special zones, provided they align with the doctrine of project-specific typification and do not exceed the regulatory limits regarding the definition of building use types, such as those analogized to the percentage requirements in §§ 4a, 6a, and 7 BauNVO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG; Classifying quota-based usage requirements in special mixed-use zones as specifications of the type of building use under § 11(2) BauNVO: The dispute concerned whether a binding development plan requirement for a special mixed-use zone designated for "permanent residence and lodging services," which mandated that at least 30% of the gross floor area of any new residential building be allocated to permanent housing, constituted a valid specification of the type of building use under German planning law. The court held that such a quantitative allocation rule qualifies as a specification of the type of building use pursuant to § 11(2) sentence 1 of the Building Ordinance (BauNVO), as it refines the permissible scope of use types through project-dependent, building-specific quotas rather than unlawful area-wide contouring. The decisive legal basis for the ruling is the authority of municipalities under § 11(2) sentence 1 BauNVO to make specific determinations for special zones, provided they align with the doctrine of project-specific typification and do not exceed the regulatory limits regarding the definition of building use types, such as those analogized to the percentage requirements in §§ 4a, 6a, and 7 BauNVO.

Schlagwörter

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gemischte Zone Bau- und Zonenordnung Wohnungsrecht Wohnanteilplan Bauordnung Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 109, 268
August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
BVerwGE 147, 138
Juli 2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn.
BVerwGE 166, 378
Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn.
BVerwGE 131, 86
April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn.
BVerwGE 160, 104
Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BVerwGE 160, 104 LS 2, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Legal basis for the decision on the allocation of costs in the dispositive.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG

Legal basis for the determination of the value of the dispute object in the dispositive.

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Volltext

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung zum Anteil von Dauerwohnungen bei Errichtung von Wohngebäuden in einem Sondergebiet

[LEITSATZ]

In einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Die sinngemäße Frage,

ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein sonstiges Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung", nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der "Brutto-Grundfläche" für Dauerwohnungen zu verwenden sind, eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).

Gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO wird die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan allgemein durch die Ausweisung von Baugebieten festgesetzt. Die sonstigen Sondergebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Für sie sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Hierzu gehört die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Ferner können in diesem Rahmen auch besondere Festsetzungen zur Gliederung des Gebiets getroffen werden; der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es für besondere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung des Rückgriffs auf § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO nicht bedarf, sondern diese in Sondergebieten unmittelbar auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erfolgen (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 16 und Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 Rn. 7). Die Gemeinde ist dabei nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf deren nähere Voraussetzungen als auch auf die Begrenzung der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gestaltungsspielraum nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist aber nicht unbegrenzt. Die Regelungen müssen stets auf die Befugnis zurückgeführt werden können, die Art der baulichen Nutzung zu regeln. Die Gemeinde muss daher den Gedanken der vorhabenbezogenen Typisierung beachten, der der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt (so bereits zur BauNVO 1977 BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 - 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 S. 26 f.; vgl. ferner Urteile vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 S. 6 f., vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 17 und vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - BauR 2022, 880 ).

Die streitgegenständliche Festsetzung konkretisiert den zulässigen Umfang der Nutzungsarten durch eine prozentuale Mindestquote für Dauerwohnen bei Errichtung von Wohngebäuden. Dies geht über die in § 1 Abs. 7 BauNVO vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten hinaus, die lediglich differenzierende Festsetzungen für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige (örtlich lokalisierte) Teile baulicher Anlagen umfassen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 NB 13.90 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10 S. 23 f.). Die Festsetzung ist inhaltlich vielmehr an die Regelungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1, § 6a Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauNVO angelehnt, nach denen im Bebauungsplan bestimmt werden kann, dass ein bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Diese stellen eine Ergänzung der Festsetzungsmöglichkeiten zur Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO dar (Wahlhäuser, in: Bönker/​Bischopink, BauNVO, Stand August 2023, § 4a Rn. 141) und unterscheiden sich von § 1 Abs. 7 BauNVO nur im Anknüpfungspunkt. Sie sind daher gleichfalls als Festsetzung zur (Feinsteuerung der) Art der baulichen Nutzung einzustufen (vgl. Stock, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 4a BauNVO Rn. 84; Wahlhäuser, in: Bönker/​Bischopink, BauNVO, Stand August 2023, § 4a Rn. 156). Nichts Anderes gilt, wenn die Gemeinde - wie hier - anstelle der Geschossfläche als Bezugspunkt für die Quotierung die Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1 wählt. Auf diese Weise kann die Art der Nutzung in einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" gebietsadäquat gesteuert werden.

Eine solche Festsetzung verlässt auch nicht das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Die Quotierung der Nutzungsart "Dauerwohnen" bezieht sich auf "Wohngebäude" und erfolgt vorhabenabhängig. Eine der Baunutzungsverordnung fremde und daher unzulässige, auf das gesamte Baugebiet bezogene Kontingentierung ist damit nicht verbunden; insoweit bedarf es auch keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von (Mindest-)Nutzungsanteilen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 f. und vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 17 f.). Die zu den § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO umstrittene Frage, ob Bezugspunkt der Festsetzung abweichend vom Wortlaut ("Gebäude") das Baugrundstück ist, stellt sich hier so nicht, weil die Festsetzung ihre Grundlage - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO findet und bei "Errichtung" von Gebäuden gilt. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Dauerwohnen und Ferienwohnungen jedenfalls dann in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden können, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BVerwGE 160, 104 LS 2, Rn. 24 ff. zur BauNVO in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung). Mit der Ausweisung solcher Gebiete wird regelmäßig das planerische Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in touristisch geprägten Gemeinden sowie der Bewältigung des der Nutzungsmischung eigenen Konfliktpotentials (vgl. von Nicolai, NordÖR 2015, 361 ) verfolgt. Dieses städtebaulich vernünftige Ziel rechtfertigt eine gebäudebezogene Festsetzung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.