Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 B 29.24, 1 B 29.24 (1 C 23.25) ECLI:DE:BVerwG:2025:190525B1B29.24.0 KI-generiert

Factual binding effect of an admission order as a ground for admitting revision on divergence from prior case law

Geschäftsnummer 1 B 29.24, 1 B 29.24 (1 C 23.25)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court reversed the higher administrative court's rejection of leave to appeal, granting the applicant's complaint and admitting the revision for the portion of the judgment where the administrative court's decision was modified and the claim dismissed, while the costs of the proceedings will follow the main suit. The dispute concerned the factual binding effect of an admission order (Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides), where the applicant argued that the lower court diverged from established Federal Administrative Court case law regarding this doctrine. The decisive legal basis was § 132(2) No. 2 VwGO, as the court found a sufficient designation and existence of a divergence from the Federal Administrative Court judgment of April 19, 1994 (9 C 20.93) within the meaning of § 133(3) Sentence 3 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 1 GKG; Factual binding effect of an admission order as a ground for admitting revision on divergence from prior case law: Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Eine Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Vorherige Verwaltungsbeschwerde tatsächliche Begründung Rechtslehre Dauerverfügung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.
§ 52 Abs. 2 GKG
1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
§ 63 Abs. 1 GKG
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 95, 311
April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs.
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Volltext

Revisionszulassung; Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Eine Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.