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10 VR 5.25, 10 VR 5.25 (10 C 6.25) ECLI:DE:BVerwG:2025:210825B10VR5.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of suspension of suspensive effect under § 80b VwGO due to shift from annulment to performance action

Geschäftsnummer 10 VR 5.25, 10 VR 5.25 (10 C 6.25)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) denied the applicant’s request for interim relief and ordered the applicant to bear the procedural costs. The dispute concerned the classification of a reusable shopping bag as a system-participation packaging subject to the Packaging Act, which the applicant challenged after the respondent authority rejected a request to categorize it as non-system-participation packaging. The court held that the applicant’s application under § 80b Abs. 2 VwGO was inadmissible because the underlying administrative litigation had properly shifted to a performance action (Verpflichtungsklage) after the lower court determined that an annulment action (Anfechtungsklage) was the wrong procedural type, as the applicant’s obligations arose directly from §§ 3 Abs. 8, 7 VerpackG. Consequently, the applicant could only seek interim relief via a preliminary injunction under § 123 VwGO, which was neither requested nor within the jurisdiction of the appellate court in this context.

Legislator-Regeste

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§ 80b Abs. 2 VwGO, § 80b Abs. 1 VwGO, § 123 VwGO, § 123 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; Inadmissibility of suspension of suspensive effect under § 80b VwGO due to shift from annulment to performance action: Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am 4. August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Vorläufiger Rechtsschutz prozessleitende Verfügungen Vorentscheid nicht-administrative Streitigkeit Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung; statthafte Klageart

[TENOR]

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1 166 666 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht statthaft.

Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am 4. August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

Zwar hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ursprünglich eine Anfechtungsklage erhoben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die hier statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels tätig ist, beantragte im Februar 2019 bei der Antragsgegnerin, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Mit Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Sie unterfallen auch ohne vorherige Einordnung durch die Antragsgegnerin der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG (vgl. Konzak/​Körner, in: Landmann/​Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 7 VerpackG Rn. 4). Ihr Ziel, die streitgegenständliche Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, kann die Antragstellerin mit einer bloßen Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides nicht erreichen, weil ihre grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folgt. Hierauf hat die Vorinstanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 zutreffend hingewiesen. Die Antragstellerin hat folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Klageverfahren statthaften Verpflichtungsantrag gestellt.

In einer solchen Konstellation kommt Eilrechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag wurde weder gestellt noch wäre das Revisionsgericht hierfür zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).

Auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Berichterstatterin vom 31. Juli 2025 hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist es gerechtfertigt den Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtsstreit zu halbieren.