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8 B 22.25, 8 B 22.25 (8 C 8.25) ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B8B22.25.0 KI-generiert

Admissibility of self-report naming co-conspirators as humanitarian violation in DDR border-crossing rehabilitation; evidentiary errors regarding unrepresented minor's interrogation

Geschäftsnummer 8 B 22.25, 8 B 22.25 (8 C 8.25)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court reversed the lower court’s decision not to admit an appeal and granted leave to appeal, allowing the plaintiff’s case to proceed to the Federal Administrative Court on the merits. The dispute concerns a rehabilitation claim under the Federal Act for the Rehabilitation of Victims of Communist Political Persecution, specifically whether a self-report by a former East German citizen of planned illegal border crossing, in which the individual named other participants to preempt a third-party report, necessarily constitutes a violation of the principles of humanity. The court found that the lower court erred in its evidentiary assessment by selectively interpreting witness statements and ignoring the specific interrogation context of an unrepresented minor, as well as the influence of the state security apparatus and the passage of time, thereby violating the principle of free evaluation of evidence.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Admissibility of self-report naming co-conspirators as humanitarian violation in DDR border-crossing rehabilitation; evidentiary errors regarding unrepresented minor's interrogation: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Schlagwörter

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Nachweis von Verfolgung Beweiswürdigung Selbsteingliederung Kanzleiversehen Menschenrechtsbedenken Einvernahme des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revisionszulassung; Benennung Dritter bei Selbstanzeige wegen geplanten Grenzübertritts; Beweiswürdigung der Verhörsituation

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit geben, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob stets ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegt, wenn der Verfolgte bei einer Selbstanzeige gemeinschaftlicher Vorbereitungen zum "ungesetzlichen Grenzübertritt in einem schweren Fall" (§ 213 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB-DDR), mit der er einer Anzeige eines Dritten zuvorkommen will, die Namen weiterer an den Vorbereitungen beteiligter DDR-Bürger nennt.

Diese Frage ist für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, obwohl das angegriffene Urteil den Vortrag des Klägers, er sei mit einer Anzeigedrohung zur Selbstanzeige genötigt worden, für unglaubhaft gehalten und deshalb keine entsprechende Feststellung getroffen hat. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung leidet an dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sie den Prozessstoff selektiv würdigt. Ihre Annahme unauflöslicher Widersprüche beruht auf Erwägungen, die die Verhörsituation des damals 18jährigen, beistandslosen Klägers ebenso unberücksichtigt lassen wie den Umstand, dass wegen des Fehlens des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nur noch mittelbare Quellen verfügbar sind. Deren Aussagekraft war nicht ohne Würdigung offenkundiger, in die Gesamtwürdigung im angegriffenen Urteil jedoch nicht einbezogener Umstände wie die Prägung durch die Aufgabenperspektive des Staatssicherheitsdienstes der DDR und den teils langjährigen zeitlichen Abstand zur Selbstanzeige zu beurteilen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2025 - 1 BvR 2136/24 - juris Rn. 32 und 34 ff.).

Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren danach nicht mehr an.