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8 B 7.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:060825B8B7.25.0 KI-generiert

Irrevisibility of professional pension fund bylaws: federal constitutional and social security standards as review criteria

Geschäftsnummer 8 B 7.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby leaving the lower court's judgment in favor of the statutory professional pension fund in full effect. The dispute concerned the plaintiff's challenge to her old-age pension benefits, where she argued that the pension fund was obligated to grant higher pensions under the professional pension law and its bylaws, and that the mandatory membership requirement for lawyers violated federal social security standards. The court held that revision was inadmissible because the bylaws of a professional statutory pension fund constitute irrevisable state law, meaning the Federal Administrative Court cannot review their interpretation or application; furthermore, the plaintiff failed to demonstrate that the cited federal legal standards (including § 68 Abs. 7 SGB VI and constitutional norms) themselves posed unresolved questions of fundamental significance, as her arguments merely criticized the lower court's application of the irrevisable local law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 68 Abs. 7 SGB VI, § 315 BGB, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Irrevisibility of professional pension fund bylaws: federal constitutional and social security standards as review criteria: The dispute concerned the plaintiff's challenge to her old-age pension benefits, where she argued that the pension fund was obligated to grant higher pensions under the professional pension law and its bylaws, and that the mandatory membership requirement for lawyers violated federal social security standards. The court held that revision was inadmissible because the bylaws of a professional statutory pension fund constitute irrevisable state law, meaning the Federal Administrative Court cannot review their interpretation or application; furthermore, the plaintiff failed to demonstrate that the cited federal legal standards (including § 68 Abs. 7 SGB VI and constitutional norms) themselves posed unresolved questions of fundamental significance, as her arguments merely criticized the lower court's application of the irrevisable local law.

Schlagwörter

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Revision Sozialversicherungsleistungen Revision eines Entscheids verfassungsmässige Anforderung statutarische Leistung Sozialstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
§ 68 Abs. 7 SGB VI
ob die Renten des Beklagten von den jährlichen Rentensteigerungen (§ 68 Abs. 7 SGB VI) abgekoppelt werden können,
§ 315 BGB
in welchem Umfang der Beklagte im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits beweis- und darlegungsbelastet im Sinne von § 315 BGB analog ist,
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Provision cited as the legal basis for the decision on costs, imposing the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG
Provisions cited to fix the amount in dispute for the purpose of court fees in the complaint proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1865/25
Oktober 2025 - 1 BvR 1865/25 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision cited as the legal basis for the decision on costs, imposing the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Provisions cited to fix the amount in dispute for the purpose of court fees in the complaint proceedings.

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Volltext

Irrevisibilität des Satzungsrechts einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,84 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Klägerin begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine höhere Altersrente. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Gewährung höherer Rentenleistungen nicht aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) und § 40 Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung verpflichtet. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.

Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Fragen,

ob die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 40 Abs. 4 der Satzung des Beklagten den gesetzlich und verfassungsrechtlich zu fordernden Ansprüchen genügen,

ob die Renten des Beklagten von den jährlichen Rentensteigerungen (§ 68 Abs. 7 SGB VI) abgekoppelt werden können,

in welchem Umfang der Beklagte im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits beweis- und darlegungsbelastet im Sinne von § 315 BGB analog ist,

ob die anwaltliche Berufsausübung an die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk gekoppelt werden darf,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Damit sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Auslegung von Normen des Bundesrechts oder sonstigen revisiblen Rechts aufgeworfen. Die Klägerin misst der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Beklagten durch das Berufungsgericht zwar unter verschiedenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung bei. Das Satzungsrecht einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört indessen zum Landesrecht, das nicht revisibel ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 3, vom 17. Juni 2019 - 10 B 21.18 - juris Rn. 6 und vom 27. Juli 2022 - 8 B 22.22 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die landesrechtliche Bestimmung des § 5 RAVG über die Pflichtmitgliedschaft von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg beim Beklagten. Soweit die Klägerin eine unzureichende Berücksichtigung des § 68 Abs. 7 SGB VI und des Verfassungsrechts durch das Berufungsgericht geltend macht, ist damit keine grundsätzliche Bedeutung dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2025 - 8 B 21.24 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich nach Art einer Berufungsbegründung auf Kritik an der Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof. Sie enthält Ausführungen zum angeblichen Verstoß gegen § 68 Abs. 7 SGB VI und zur von der Klägerin angenommenen Verfassungswidrigkeit der satzungsrechtlichen Regelung und der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten, jedoch keine substantiierte Darlegung, dass der jeweilige bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2).

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidende Fragen nicht beantwortet, legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 - 1 BvR 1865/25 - nicht zur Entscheidung angenommen.