Insolvency avoidance: immediate enforceability order as a challengeable legal act creating set-off position
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the non-acceptance of leave to appeal, thereby upholding the Higher Administrative Court's judgment which ordered the defendant to pay the plaintiff (the insolvency administrator) €26,740.37 plus interest. The dispute arose in insolvency proceedings where the defendant, a public authority, had issued a withdrawal and restitution order for a previously granted subsidy, later ordered immediate enforceability of that order to establish the ability to set off the debt against the remaining subsidy claim owed to the insolvent debtor. The plaintiff challenged this set-off as void under insolvency law. The court held that the order of immediate enforceability pursuant to § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO constitutes a "legal act" (Rechtshandlung) subject to avoidance under § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO, as it is a willful act with legal consequences that creates the necessary conditions for set-off (reciprocity and enforceability of claims) under § 387 BGB. Since this act occurred during the avoidance period and resulted in objective creditor prejudice by enabling the priority satisfaction of a single creditor at the expense of the insolvency estate, the set-off was ineffective and the outstanding subsidy claim remained payable to the estate.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, § 129 Abs. 1 InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 387 BGB; Insolvency avoidance: immediate enforceability order as a challengeable legal act creating set-off position: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Begriff der Rechtshandlung im Anfechtungsrecht weit auszulegen ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06 - WM 2009, 2394 m. w. N.). Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst (BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 - NZI 2014, 321 Rn. 9 m. w. N. und vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - NJW 2013, 3031 Rn. 15 m. w. N.). Gegenstand der Anfechtung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist das Herstellen der Aufrechnungslage. Als Rechtshandlung kommt in diesem Zusammenhang jede Handlung in Betracht, die zum Entstehen der Aufrechnungslage führt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - IX ZR 249/22 - NJW 2024, 212 Rn. 7 m. w. N.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
[LEITSATZ]
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 740,37 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Bescheid vom 19. Juni 2014 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide eine Zuwendung in Höhe von 300 000 €. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Juli 2017 nahm sie diese Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verfügte die verzinsliche Erstattung des bereits ausgezahlten Betrags in Höhe von 32 500 €. Hiergegen erhob die Schuldnerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verfahren ruht derzeit.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 in der Gestalt mehrerer Änderungsbescheide bewilligte die Beklagte der Schuldnerin eine weitere Zuwendung in Höhe von 161 344,15 €. Insoweit besteht noch ein Schlussauszahlungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 26 740,37 €.
Am 28. Oktober 2020 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter dem 19. Januar 2021 ordnete die Beklagte wegen des Forderungsausfallrisikos aufgrund des Insolvenzeröffnungsverfahrens die sofortige Vollziehung ihres Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids an. Am 4. Februar 2021 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Gegen den noch bestehenden Schlussauszahlungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 26 740,37 € rechnete die Beklagte in der Folgezeit mit dem Erstattungsbetrag aus dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. Juli 2017 auf. Dem widersprach der Kläger, weil die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sei.
Seine unter anderem auf Auszahlung der noch offenen Schlusszahlung in Höhe von 26 740,37 € gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 26 740,37 € nebst Zinsen verurteilt. Der Auszahlungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Die Aufrechnungslage sei erst durch die mit Schreiben vom 19. Januar 2021 angeordnete sofortige Vollziehung des Rückerstattungsbescheids vom 17. Juli 2017 entstanden. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handele es sich um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, die bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kongruenz die Merkmale des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO oder bei Inkongruenz die Merkmale des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO erfülle. Da die später erklärte Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Beklagten führe, liege auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten, die keinen Erfolg hat.
Der von der Beklagten aufgeworfenen Frage,
ob die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 8 B 70.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzordnung sein kann, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres bejahen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Begriff der Rechtshandlung im Anfechtungsrecht weit auszulegen ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06 - WM 2009, 2394 m. w. N.). Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst (BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 - NZI 2014, 321 Rn. 9 m. w. N. und vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12 - NJW 2013, 3031 Rn. 15 m. w. N.). Gegenstand der Anfechtung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist das Herstellen der Aufrechnungslage. Als Rechtshandlung kommt in diesem Zusammenhang jede Handlung in Betracht, die zum Entstehen der Aufrechnungslage führt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - IX ZR 249/22 - NJW 2024, 212 Rn. 7 m. w. N.).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen - die Beseitigung des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage - auslöst. Damit handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzrechts, ohne dass es auf die Frage ankommt, wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst und ihre rechtliche Wirkung zu qualifizieren sind. Nicht zweifelhaft ist auch, dass in Fällen, in denen ein zunächst nicht sofort vollziehbarer Rücknahme- und Erstattungsbescheid Gegenstand einer Anfechtungsklage ist, erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufrechnungslage hergestellt wird. Eine Aufrechnungslage ist gegeben, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners erfüllt sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 184/23 - NJW-RR 2024, 1140 Rn. 23 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Aufrechnung der Behörde mit einer Forderung, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, unzulässig, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 11). Dementsprechend wird in solchen Fällen erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchsetzbarkeit der behördlichen Gegenforderung und damit die Aufrechnungslage herbeigeführt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03 - NJW 2004, 3118) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft den Fall einer Aufrechnung mit einer bedingten Forderung, bei der hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der angefochtenen Rechtshandlung § 140 Abs. 3 InsO zu beachten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Schließlich kommt der aufgeworfenen Frage auch unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, worin die Gläubigerbenachteiligung in den Fällen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt, ist geklärt. Danach ist die gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung beim Herstellen der Aufrechnungslage regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht wird und insoweit nicht mehr für die Verteilung der Masse zur Verfügung steht. Der Masse entgeht dadurch die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderung der Masse und der Quote auf die Gegenforderung des Insolvenzgläubigers (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - IX ZR 249/22 - NJW 2024, 212 Rn. 13 m. w. N.). Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Fällen wie dem vorliegenden zur Herstellung der Aufrechnungslage und in der Folge auch zur vorrangigen Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung führt, ist die Gläubigerbenachteiligung nach dem dargestellten Maßstab ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zeigen keinen darüberhinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Der Umstand, dass eine solche Fallkonstellation noch nicht Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung war, genügt dazu nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.